Kurz gesagt: Wer auf seiner Website, in seiner App oder im Kundenservice einen KI-Chatbot einsetzt, muss dafür sorgen, dass Nutzer erkennen, dass sie mit einer Maschine sprechen (Artikel 50 Absatz 1 der KI-Verordnung). Die Pflicht gilt seit dem 2. August 2026 und wurde durch den Digital Omnibus nicht verschoben. Ein Hinweis zu Beginn des Gesprächs oder ein dauerhaft sichtbares Label genügt; eine Ausnahme gibt es nur, wenn die KI-Natur für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person offensichtlich ist.
Verstöße fallen unter Artikel 99 Absatz 4: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, für KMU der niedrigere Betrag. Das sind Obergrenzen; entscheidend ist im Einzelfall Artikel 99 Absatz 7.
Artikel 50 Absatz 1 richtet sich an den Anbieter: Er muss das System so gestalten, dass die Information erfolgt. Bei einem gemieteten Chatbot-Dienst ist das der Dienstleister. Als Betreiber sind Sie trotzdem gefragt, weil Sie das Werkzeug konfigurieren: Der Hinweis darf nicht ausgeblendet, der Bot nicht als Mensch mit erfundenem Namen und Foto ausgegeben werden. Baut eine Agentur den Chatbot auf einem Sprachmodell und liefert ihn unter ihrem oder Ihrem Namen, ist derjenige Anbieter, unter dessen Namen das System in Betrieb geht (Artikel 3 Nummer 3). Wer also einen eigenen Assistenten entwickeln lässt und unter der eigenen Marke einsetzt, trägt die Gestaltungspflicht selbst.
Sie ergreifen Maßnahmen, um die KI-Kompetenz aller Mitarbeitenden zu unterstützen, die mit dem Chatbot arbeiten. Seit dem 27. Juli 2026 verlangt die Vorschrift Unterstützung, kein garantiertes Niveau. Ein Zertifikat ist nicht vorgeschrieben; eine kurze, dokumentierte Unterweisung mit Nachweis reicht in der Regel. Ein direktes Bußgeld gibt es nicht, fehlende Nachweise wiegen aber bei jedem anderen Verstoß schwerer.
Wer mit einem KI-System spricht oder schreibt, muss das erkennen können, es sei denn, es ist offensichtlich. Die Pflicht trifft den Anbieter, der das System entsprechend gestalten muss; als Betreiber sorgen Sie dafür, dass der Hinweis nicht abgeschaltet oder überdeckt wird.
Leitet der Bot Emotionen des Nutzers aus biometrischen Daten ab, etwa aus Stimme oder Gesichtsbild, betreiben Sie ein Emotionserkennungssystem (Artikel 3 Nummer 39) und müssen die betroffenen Personen darüber informieren (Artikel 50 Absatz 3). Eine Stimmungsanalyse allein aus dem geschriebenen Text ist keine Emotionserkennung im Sinne der Verordnung; sie bleibt eine Verarbeitung personenbezogener Daten nach der DSGVO. Gegenüber eigenen Beschäftigten ist die Ableitung von Emotionen am Arbeitsplatz nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f verboten.
Die KI-Verordnung ersetzt die DSGVO nicht. Personenbezogene Daten in dem Chatbot brauchen eine Rechtsgrundlage, bei Cloud-Diensten einen Auftragsverarbeitungsvertrag, bei Entscheidungen mit rechtlicher Wirkung greift Artikel 22 DSGVO. Für Beschäftigtendaten gilt zusätzlich § 26 BDSG, bei technischer Überwachung § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG.
Die Verordnung schreibt keine Formulierung vor. Bewährt hat sich ein Satz in der ersten Nachricht („Ich bin ein KI-Assistent, kein Mensch“) plus ein sichtbares Label im Chatfenster, dazu ein klarer Weg zu einem Menschen. Ein Bot mit menschlichem Namen und Porträtfoto, der die Frage „Bist du ein Mensch?“ ausweicht, ist das Gegenteil von dem, was Artikel 50 will. Prüfen Sie auch die Datenschutzinformation: Chat-Inhalte sind personenbezogene Daten, der Dienstleister ist Auftragsverarbeiter, Artikel 13 DSGVO verlangt eine Information vor der Eingabe.
Ein Service- oder Beratungsbot ist kein Hochrisiko-System. Anders, wenn er Entscheidungen in Anhang-III-Bereichen trifft oder vorbereitet: ein Bot, der Bewerber vorqualifiziert und aussortiert (Anhang III Nummer 4), Kreditanfragen von Privatpersonen bewertet (Nummer 5 Buchstabe b) oder Notrufe priorisiert (Nummer 5 Buchstabe d). Hochrisiko-Systeme nach Anhang III unterliegen ab dem 2. Dezember 2027 den Betreiberpflichten des Artikels 26 (Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe c der KI-Verordnung): Betriebsanleitung des Anbieters einhalten, menschliche Aufsicht durch geschulte Personen, Eingabedaten kontrollieren, Protokolle mindestens sechs Monate aufbewahren, betroffene Personen informieren. Der Anbieter des Systems trägt die Hauptlast (Risikomanagement, Dokumentation, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung); als Betreiber verlangen Sie diese Nachweise von ihm.
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Nein. Artikel 50 Absatz 1 betrifft KI-Systeme. Ein regelbasierter Klick-Assistent ohne maschinelles Lernen fällt nicht darunter; sobald ein Sprachmodell antwortet, gilt die Pflicht.
Nein. Es reicht, dass Nutzer zu Beginn und während des Gesprächs erkennen können, dass sie mit KI interagieren, etwa durch die erste Nachricht und ein dauerhaftes Label.
Der Anbieter des Baukastens muss die Gestaltungspflicht erfüllen. Sie als Betreiber müssen die Kennzeichnung eingeschaltet lassen und dürfen den Bot nicht als Mensch ausgeben. Verlangen Sie eine Bestätigung des Anbieters.
Derselbe Grundsatz. Für Sprachassistenten gilt zusätzlich, dass der Hinweis hörbar erfolgen muss. Details auf der Seite zum KI-Telefonassistenten.
Nur wenn er in einem Anhang-III-Bereich entscheidet oder Entscheidungen wesentlich vorbereitet, etwa bei Bewerbern oder Krediten. Für den Kundenservice gilt allein Artikel 50.
Was Artikel 4 verlangt, was reicht, wie Sie es dokumentieren.
Was seit dem 2. August 2026 gilt und was am 2. Dezember 2027 folgt.
Welcher Höchstbetrag für Ihr Unternehmen nach Artikel 99 gilt.
Was Anrufer erfahren müssen.
Diese Seite ist eine Orientierungshilfe auf Basis der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 und ersetzt keine Rechtsberatung.
Stand: September 2026