Kurz gesagt: Die KI-Verordnung gilt gestaffelt. Seit dem 2. Februar 2025 gelten die verbotenen Praktiken (Artikel 5) und die Kompetenzpflicht (Artikel 4), seit dem 2. August 2026 die Transparenzpflichten (Artikel 50). Die Hochrisiko-Pflichten folgen am 2. Dezember 2027 für die Anhang-III-Bereiche und am 2. August 2028 für KI als Sicherheitsbauteil regulierter Produkte. Diese Daten stehen seit der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 fest, die am 24. Juli 2026 im Amtsblatt erschienen und seit dem 27. Juli 2026 in Kraft ist.
Verschoben wurde also nur der Hochrisiko-Teil. Wer heute Microsoft 365 mit Copilot, ChatGPT oder einen Chatbot auf der Website nutzt, hat seine Pflichten bereits, nicht erst 2027.
Verbotene Praktiken (Artikel 5) und Kompetenzpflicht (Artikel 4) gelten. Fundstelle: Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a KI-VO. Für Betreiber heißt das: Emotionserkennung am Arbeitsplatz ist untersagt, Mitarbeitende müssen im Umgang mit KI unterstützt werden.
Die Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die Governance-Regeln und die Sanktionsvorschriften gelten (Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe b). Für die meisten Mittelständler ohne direkte Folge.
Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 tritt in Kraft. Seitdem gilt Artikel 4 in der neuen Fassung: Anbieter und Betreiber unterstützen die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals, ohne ein bestimmtes Niveau garantieren zu müssen. Außerdem gelten seit diesem Tag die Artikel 102 bis 110, die andere Rechtsakte anpassen (Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe d).
Das deutsche KI-MIG tritt in Kraft. Die Bundesnetzagentur ist zentrale Marktüberwachungsbehörde und zentrale Anlaufstelle (§ 2 und § 6 KI-MIG).
Grundregel der Verordnung (Artikel 113 Absatz 2): Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 gelten. Chatbots müssen als KI erkennbar sein, Deepfakes und KI-Texte zu Themen öffentlichen Interesses sind zu kennzeichnen, bei Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung sind Betroffene zu informieren. Dieses Datum hat der Omnibus nicht verschoben.
Zwei Termine: Die neuen Verbote in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben ba und bb (KI-Systeme für nicht einvernehmliches intimes Material und Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs) gelten (Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a). Und Anbieter generativer KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, müssen die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 2 bis zu diesem Tag umgesetzt haben (Artikel 111 Absatz 4).
Jeder Mitgliedstaat muss mindestens ein KI-Reallabor betriebsbereit haben (Artikel 57 Absatz 1). Bis zum 1. August 2027 veröffentlicht die Kommission Leitlinien zum Zusammenspiel mit dem Produktrecht (Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe g).
Hochrisiko-Pflichten für Anhang-III-Systeme (Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i): Kapitel III Abschnitte 1 bis 3, also unter anderem die Anforderungen an Anbieter (Artikel 9 bis 15), die Betreiberpflichten (Artikel 26) und die Grundrechte-Folgenabschätzung (Artikel 27). Betroffen sind zum Beispiel KI in der Personalauswahl, bei der Kreditwürdigkeitsprüfung oder bei der Risikobewertung in Lebens- und Krankenversicherungen.
Hochrisiko-Pflichten für KI als Sicherheitsbauteil von Produkten unter Anhang I, etwa Medizinprodukte oder Aufzüge (Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii). Für Maschinen gelten ab diesem Tag die KI-Anforderungen über delegierte Rechtsakte zur Maschinenverordnung.
Hochrisiko-KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Behörden verwendet werden und schon vor dem Geltungsbeginn im Einsatz waren, müssen bis dahin konform sein (Artikel 111 Absatz 2).
Heute schon Pflicht sind drei Dinge: ein Überblick, welche KI im Einsatz ist, Maßnahmen zur KI-Kompetenz der Mitarbeitenden (Artikel 4) und die Kennzeichnung dort, wo Artikel 50 sie verlangt, etwa beim Chatbot auf der Website. Bußgelder für Verstöße gegen Artikel 50 können bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des Jahresumsatzes erreichen, für KMU gilt der niedrigere Betrag (Artikel 99 Absatz 4 und 6). Artikel 4 selbst ist nicht bußgeldbewehrt, fehlende Nachweise wiegen aber bei jedem anderen Verstoß schwerer.
Bis zum 2. Dezember 2027 Zeit hat, wer ein Hochrisiko-System nach Anhang III betreibt, etwa Software, die Bewerbungen vorsortiert oder Mitarbeitende bewertet. Die Betreiberpflichten nach Artikel 26 sind umfangreich (Betriebsanleitung einhalten, menschliche Aufsicht, Protokolle aufbewahren, Beschäftigte informieren), die Umsetzung dauert erfahrungsgemäß ein bis eineinhalb Jahre. Wer 2027 fertig sein will, sollte Ende 2026 beginnen.
Eine Sonderregel gilt für Bestandssysteme: Hochrisiko-Systeme, die vor dem Geltungsbeginn in Verkehr gebracht wurden, unterliegen der Verordnung nur, wenn sie danach in ihrer Konzeption erheblich verändert werden (Artikel 111 Absatz 2). Ob das im Einzelfall greift, ist eine Auslegungsfrage; planen Sie konservativ.
Die Verordnung (EU) 2026/1744 hat die Hochrisiko-Fristen um 16 beziehungsweise 12 Monate verschoben, Artikel 4 zur Unterstützungspflicht umformuliert, zwei neue Verbote in Artikel 5 eingefügt, den Begriff des Sicherheitsbauteils enger gefasst, Erleichterungen bei Dokumentation und Bußgeld auf kleine Midcap-Unternehmen ausgedehnt (Artikel 99 Absatz 6a) und der Kommission die Aufsicht über bestimmte KI-Systeme großer Anbieter übertragen. Nicht geändert wurden die Transparenzpflichten und ihr Datum.
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Nur zum Teil. Verschoben wurden die Hochrisiko-Pflichten auf den 2. Dezember 2027 (Anhang III) und den 2. August 2028 (Anhang I). Die Verbote, die Kompetenzpflicht und die Transparenzpflichten gelten unverändert seit 2025 und 2026.
Ja. Seit diesem Tag gelten die Transparenzpflichten nach Artikel 50 KI-VO. Das Datum ist verstrichen, die Pflichten sind anwendbar.
Die neuen Verbote in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben ba und bb gelten, und die Übergangsfrist für die Kennzeichnung synthetischer Inhalte durch Anbieter bereits vermarkteter Systeme läuft ab (Artikel 111 Absatz 4).
Als Anhang-III-System (Nummer 4, Beschäftigung) gelten die Hochrisiko-Pflichten ab dem 2. Dezember 2027. Die Kompetenzpflicht nach Artikel 4 und das Verbot der Emotionserkennung am Arbeitsplatz gelten bereits.
In Artikel 113 der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 sowie in Artikel 111 für Bestandssysteme. Beide Texte sind bei EUR-Lex abrufbar.
Diese Seite ist eine Orientierungshilfe auf Basis der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 und ersetzt keine Rechtsberatung.
Stand: September 2026