Kurz gesagt: Die KI-Verordnung nennt in Artikel 99 drei Bußgeldstufen, jeweils als Höchstbetrag in Euro oder als Anteil am weltweiten Jahresumsatz des Vorjahres. Für Großunternehmen gilt der höhere der beiden Werte, für KMU einschließlich Start-ups der niedrigere (Absatz 6), für kleine Midcap-Unternehmen bei den Stufen 2 und 3 ebenfalls der niedrigere (Absatz 6a, seit dem 27. Juli 2026). Der Rechner zeigt Ihnen die Obergrenze für Ihren Fall. Ein tatsächliches Bußgeld liegt darunter und richtet sich nach Artikel 99 Absatz 7: Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, Zahl der Betroffenen, Vorsatz oder Fahrlässigkeit, getroffene Maßnahmen, Zusammenarbeit mit der Behörde.
Der Rechner läuft vollständig in Ihrem Browser; es werden keine Eingaben übertragen. Beträge nach Artikel 99 der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744.
Bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Betrifft Artikel 5: Emotionserkennung am Arbeitsplatz, Social Scoring, manipulative Systeme, ungezieltes Auslesen von Gesichtsbildern, ab dem 2. Dezember 2026 auch Systeme für nicht einvernehmliches intimes Material und Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs.
Bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent. Betrifft die Pflichten von Anbietern (Artikel 16), Bevollmächtigten, Einführern, Händlern, Betreibern (Artikel 26), notifizierten Stellen, die Transparenzpflichten nach Artikel 50 sowie die Kooperationspflichten nach Artikel 25 Absatz 2 und 4 (Buchstabe da, eingefügt durch die Verordnung (EU) 2026/1744; diese Pflichten selbst gelten mit Kapitel III Abschnitt 3 ab dem 2. Dezember 2027 beziehungsweise dem 2. August 2028).
Bis zu 7,5 Millionen Euro oder 1 Prozent für falsche, unvollständige oder irreführende Angaben gegenüber notifizierten Stellen oder Behörden.
Die Kompetenzpflicht steht weder in Artikel 99 noch im deutschen KI-MIG. Fehlende Maßnahmen wirken aber bei jedem anderen Verstoß erschwerend, weil Absatz 7 die getroffenen organisatorischen Maßnahmen berücksichtigt.
Bis zu 50.000 Euro für Verstöße gegen Artikel 21 (Zusammenarbeit mit Behörden), Artikel 27 (Grundrechte-Folgenabschätzung), Artikel 45 (Informationspflichten notifizierter Stellen) und die Erläuterungspflicht nach Artikel 86. Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden, in der Regel die Bundesnetzagentur (§ 17 KI-MIG); gegen Behörden werden keine Geldbußen verhängt.
Art, Schwere und Dauer des Verstoßes und seiner Folgen, Zahl der Betroffenen, frühere Verstöße, Vorsatz oder Fahrlässigkeit, Maßnahmen zur Schadensminderung, Zusammenarbeit mit der Behörde, Größe und Marktanteil, erlangte Vorteile. Ein dokumentiertes Inventar, Unterweisungen und eine Nutzungsrichtlinie sind genau die Maßnahmen, die hier zählen.
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Nein. Der Rechner zeigt die Obergrenze nach Artikel 99. Die Behörde bemisst das Bußgeld im Einzelfall nach Absatz 7; dokumentierte Maßnahmen wirken mindernd.
Nach Empfehlung 2003/361/EG: unter 250 Mitarbeitende und Umsatz bis 50 Millionen Euro oder Bilanzsumme bis 43 Millionen Euro, verbundene Unternehmen zusammengerechnet. Start-ups sind ausdrücklich eingeschlossen (Artikel 99 Absatz 6).
Nach Artikel 3 Nummer 14b: kein KMU, unter 750 Mitarbeitende und Umsatz bis 150 Millionen Euro oder Bilanzsumme bis 129 Millionen Euro. Für diese gilt seit dem 27. Juli 2026 bei Absatz 4 und 5 der niedrigere Wert.
Nicht direkt. Artikel 4 ist weder nach Artikel 99 noch nach dem KI-MIG bußgeldbewehrt. Fehlende Maßnahmen wirken bei anderen Verstößen erschwerend.
Die Marktüberwachungsbehörden nach § 17 KI-MIG, in der Regel die Bundesnetzagentur, für den Finanzsektor die BaFin, im Ordnungswidrigkeitenverfahren (§ 16 KI-MIG).
KI-MIG, Bundesnetzagentur, Verfahren.
Welche Pflichten wann gelten.
Die Maßnahmen, die nach Absatz 7 zählen.
Diese Seite ist eine Orientierungshilfe auf Basis der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 und ersetzt keine Rechtsberatung.
Stand: September 2026