Kurz gesagt: Seit dem 29. Juli 2026 regelt das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG) die Aufsicht über die KI-Verordnung in Deutschland. Zentrale Marktüberwachungsbehörde und zentrale Anlaufstelle ist die Bundesnetzagentur, für KI im direkten Zusammenhang mit regulierten Finanztätigkeiten die BaFin. Bußgelder nach Artikel 99 KI-VO verhängen die Marktüberwachungsbehörden im Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Für ein mittelständisches Unternehmen bedeutet das: Es gibt jetzt eine konkrete Behörde mit Zuständigkeit, Beschwerdestelle und Bußgeldkompetenz. Es gibt aber auch eine Behörde mit gesetzlichem Auftrag, kleine und mittlere Unternehmen zu informieren und zu beraten.
Das KI-MIG ist Artikel 1 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 vom 22. Juli 2026, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 223 und seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Der Bundestag hat es am 11. Juni 2026 beschlossen, der Bundesrat hat es am 10. Juli 2026 passieren lassen. Es füllt die Stellen aus, an denen die Verordnung den Mitgliedstaaten die Organisation der Aufsicht überlässt: Behörden, Verfahren, Bußgelder, Reallabore.
Marktüberwachungsbehörde für die Einhaltung der KI-Verordnung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 2 Absatz 1 KI-MIG). Zugleich zentrale Anlaufstelle im Sinne des Artikels 70 Absatz 2 KI-VO (§ 6 Absatz 1). Bei ihr besteht eine KI-Marktüberwachungskammer (§ 2 Absatz 5).
Zuständig für KI-Systeme im direkten Zusammenhang mit regulierten Finanztätigkeiten (§ 2 Absatz 3 KI-MIG).
Für KI-Systeme in Produkten, die unter bestimmte Harmonisierungsvorschriften der Union fallen, bleiben die bisherigen Behörden zuständig (§ 2 Absatz 2 KI-MIG).
Für die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen nach Bundes- und Landesrecht (§ 3 KI-MIG).
Die Höchstbeträge stehen in Artikel 99 KI-VO: bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes bei verbotenen Praktiken (Absatz 3), bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent bei Verstößen gegen die Pflichten von Anbietern und Betreibern und gegen die Transparenzpflichten (Absatz 4), bis zu 7,5 Millionen Euro oder 1 Prozent bei falschen Angaben gegenüber Behörden (Absatz 5). Für KMU einschließlich Start-ups gilt jeweils der niedrigere Betrag (Absatz 6), für kleine Midcap-Unternehmen bei Absatz 4 und 5 ebenfalls (Absatz 6a). Das sind Obergrenzen, keine Regelsätze; die Behörde wägt nach Artikel 99 Absatz 7 ab.
Zuständig für diese Geldbußen sind in Deutschland die Marktüberwachungsbehörden und die Stellen nach § 3 Absatz 4 KI-MIG jeweils für ihren Bereich (§ 17 Absatz 1 KI-MIG); es gilt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend (§ 16). Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen werden keine Geldbußen verhängt (§ 17 Absatz 2).
Das KI-MIG enthält außerdem eigene Bußgeldtatbestände mit bis zu 50.000 Euro (§ 15): für Verstöße gegen Artikel 21 (Zusammenarbeit mit Behörden), Artikel 27 (Grundrechte-Folgenabschätzung) und Artikel 45 (Informationspflichten notifizierter Stellen) sowie für fehlende Erläuterungen nach Artikel 86 durch Betreiber von Hochrisiko-Systemen.
Nicht bußgeldbewehrt ist die Kompetenzpflicht nach Artikel 4: Sie steht weder im Katalog des Artikels 99 noch im KI-MIG. Fehlende Maßnahmen wiegen aber bei jedem anderen Verstoß erschwerend, weil die Behörde nach Artikel 99 Absatz 7 die getroffenen organisatorischen Maßnahmen berücksichtigt.
Das Gesetz verpflichtet die Bundesnetzagentur zu Information und Anleitung, ausdrücklich für kleine und mittlere Unternehmen und Start-ups (§ 12), zu mindestens einem KI-Reallabor (§ 13) und zur Genehmigung von Tests unter Realbedingungen (§ 14). Nach Angaben des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung bietet die Bundesnetzagentur dazu einen KI-Service-Desk sowie Informations-, Beratungs- und Vernetzungsangebote. Wer eine konkrete Frage zur Einordnung hat, hat damit erstmals eine amtliche Adresse.
Wissen, welche KI im Einsatz ist (Inventar). Mitarbeitende im Umgang mit KI unterstützen und das dokumentieren (Artikel 4). Kennzeichnen, wo Artikel 50 es verlangt. Prüfen, ob ein Hochrisiko-Bereich nach Anhang III berührt ist; dann läuft die Frist bis zum 2. Dezember 2027. Das alles ist keine Reaktion auf eine Behörde, sondern die Grundlage, um bei einer Nachfrage der Behörde oder eines Kunden auskunftsfähig zu sein.
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In der Regel ja. Sie ist die zentrale Marktüberwachungsbehörde, soweit nicht die BaFin (Finanzsektor) oder eine Produktbehörde zuständig ist (§ 2 KI-MIG).
Ja. Als Marktüberwachungsbehörde ist sie Verwaltungsbehörde für Geldbußen nach Artikel 99 Absatz 3 bis 5 KI-VO und nach § 15 KI-MIG (§ 17 Absatz 1 KI-MIG).
Nein, nicht direkt. Artikel 4 ist weder in Artikel 99 KI-VO noch im KI-MIG bußgeldbewehrt. Fehlende Maßnahmen wirken aber bei anderen Verstößen erschwerend und können als Organisationsverschulden gewertet werden.
Seit dem 29. Juli 2026 (Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 223 vom 28. Juli 2026).
Unter gesetze-im-internet.de/ki-mig beim Bundesministerium der Justiz.
Diese Seite ist eine Orientierungshilfe auf Basis der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 und ersetzt keine Rechtsberatung.
Stand: September 2026