Ist eine KI-Schulung für Mitarbeitende Pflicht?

Kurz gesagt: Ja, in dem Sinne, dass Artikel 4 der KI-Verordnung seit dem 2. Februar 2025 von jedem Unternehmen, das KI einsetzt, Maßnahmen verlangt, um die KI-Kompetenz des Personals zu unterstützen. Ein bestimmtes Format, ein Zertifikat, eine Akademie oder ein KI-Beauftragter sind nicht vorgeschrieben. Eine kurze, dokumentierte Unterweisung reicht in den meisten Fällen.

Seit dem 27. Juli 2026 gilt Artikel 4 in der Fassung der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744. Die Pflicht ist dadurch klarer, nicht weg: Unternehmen müssen die Entwicklung der KI-Kompetenz unterstützen, aber für niemanden ein bestimmtes Niveau garantieren.

Was Artikel 4 verlangt

Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind. Zu berücksichtigen sind technische Kenntnisse, Erfahrung, Aus- und Fortbildung, der Einsatzkontext und die Personengruppen, bei denen die Systeme eingesetzt werden. Die Verpflichtung verlangt nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren (Artikel 4 Absatz 1 KI-VO). Die Kommission veröffentlicht praktische Beispiele, wie die Pflicht erfüllt werden kann (Absatz 2).

Für wen gilt das?

Für Anbieter und Betreiber. Betreiber ist, wer ein KI-System beruflich in eigener Verantwortung nutzt (Artikel 3 Nummer 4), also praktisch jedes Unternehmen mit Microsoft 365 und Copilot, ChatGPT im Arbeitsalltag oder einem Chatbot auf der Website. Erfasst sind nicht nur Angestellte, sondern auch Externe, die im Auftrag des Unternehmens mit KI arbeiten. Der Maßstab ist verhältnismäßig: Wer KI nur als Anwender nutzt, braucht weniger als wer KI-gestützte Entscheidungen über Menschen trifft.

Was reicht?

Das Frage-Antwort-Papier der Kommission vom Mai 2025 schreibt kein Format und keine Zertifizierung vor; maßgeblich sind Maßnahmen, die zu Rolle und Einsatzkontext passen. In der Praxis reicht für Anwender eine kurze Unterweisung, die vier Dinge abdeckt: was die eingesetzten Werkzeuge können und wo ihre Grenzen liegen (Ergebnisse können falsch sein), welche Daten nicht eingegeben werden dürfen (personenbezogene Daten Dritter, Geschäftsgeheimnisse, vertrauliche Unterlagen), wie Ergebnisse vor der Verwendung geprüft werden und an wen man sich bei Zweifeln wendet. Wer Hochrisiko-KI betreibt, braucht mehr: Artikel 26 Absatz 2 verlangt für die menschliche Aufsicht ausdrücklich kompetentes, geschultes und befugtes Personal.

Was droht, wenn nichts passiert?

Ein direktes Bußgeld nicht. Artikel 4 steht weder im Bußgeldkatalog des Artikels 99 KI-VO noch in den Bußgeldtatbeständen des deutschen KI-MIG. Trotzdem ist die Pflicht nicht folgenlos: Bei jedem anderen Verstoß berücksichtigt die Behörde die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen (Artikel 99 Absatz 7), fehlende Kompetenznachweise können zivilrechtlich als Organisationsverschulden gewertet werden, und Kunden, Auftraggeber und Versicherer fragen zunehmend nach dem Nachweis.

Wie dokumentieren?

Der Nachweis ist einfach: Datum, Teilnehmende, Inhalte, wer unterwiesen hat. Eine Teilnahmebestätigung je Person und eine Liste je Unterweisung genügen. Wichtig ist die Wiederholung: bei neuen Werkzeugen oder Funktionen nachschulen, einmal im Jahr auffrischen, das Ganze zusammen mit dem KI-Inventar und einer kurzen Nutzungsrichtlinie ablegen. Damit sind Sie auskunftsfähig, wenn die Bundesnetzagentur oder ein Kunde fragt.

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Häufige Fragen

Muss ich einen KI-Beauftragten benennen?

Nein. Die Verordnung schreibt keine solche Rolle vor. Pflicht sind Maßnahmen zur KI-Kompetenz nach Artikel 4, nicht eine bestimmte Person.

Reicht eine E-Mail an alle Mitarbeitenden?

Für die reine Anwendung gängiger Werkzeuge kann eine dokumentierte Information ausreichen; sicherer ist eine kurze Unterweisung mit Nachweis. Je stärker KI in Entscheidungen über Menschen eingreift, desto mehr ist verlangt.

Gilt das auch, wenn wir nur ChatGPT nutzen?

Ja. Wer ChatGPT beruflich nutzt, ist Betreiber nach Artikel 3 Nummer 4 KI-VO und unterliegt Artikel 4.

Wie oft muss geschult werden?

Die Verordnung nennt keinen Turnus. Sinnvoll sind eine Unterweisung zu Beginn, eine Nachschulung bei neuen Werkzeugen und eine jährliche Auffrischung.

Gibt es ein Bußgeld für fehlende Schulung?

Nicht direkt. Artikel 4 ist weder nach Artikel 99 KI-VO noch nach dem KI-MIG bußgeldbewehrt; fehlende Maßnahmen wirken aber bei anderen Verstößen erschwerend.

Hat sich Artikel 4 im Jahr 2026 geändert?

Ja. Seit dem 27. Juli 2026 verlangt er, die Entwicklung der KI-Kompetenz zu unterstützen, statt ein ausreichendes Maß sicherzustellen. Die Pflicht bleibt bei Anbietern und Betreibern.

Diese Seite ist eine Orientierungshilfe auf Basis der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 und ersetzt keine Rechtsberatung.

Stand: September 2026