KI-Verordnung für Agenturen: Wann Sie vom Betreiber zum Anbieter werden

Kurz gesagt: Agenturen stehen in zwei Rollen. Als Betreiber nutzen sie Text-, Bild- und Analysewerkzeuge für Kundenprojekte; dafür gelten Artikel 4 und die Kennzeichnungsregeln des Artikels 50 Absatz 4. Als Anbieter treten sie auf, sobald sie ein KI-System entwickeln oder entwickeln lassen und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, etwa einen Website-Chatbot auf einem Sprachmodell, den sie als eigenes Produkt liefern (Artikel 3 Nummer 3 und 11). Lässt der Kunde das System für sich entwickeln und nimmt es unter seinem eigenen Namen in Betrieb, ist der Kunde Anbieter; die Agentur ist dann Entwickler und Zulieferer. Dann trägt die Agentur die Gestaltungspflicht des Artikels 50 Absatz 1 und muss dem Kunden sagen, was er als Betreiber zu tun hat. Baut sie ein System für einen Anhang-III-Zweck, etwa ein Bewerber-Screening, ist sie Anbieter eines Hochrisiko-Systems mit der vollen Pflichtenlast ab dem 2. Dezember 2027.

Die Anbieterfrage im Detail

Wer bloß ein fertiges Werkzeug konfiguriert (ein Chatbot-Baukasten, ein CRM mit KI-Funktion), bleibt Betreiber oder Dienstleister; Anbieter bleibt der Hersteller. Wer aus Modell, Prompts, Wissensbasis und Oberfläche ein neues System zusammensetzt und es als Produkt liefert, ist Anbieter dieses Systems. Der Name, unter dem es läuft, entscheidet mit: Läuft der Bot unter der Marke des Kunden, nimmt der Kunde ihn unter eigenem Namen in Betrieb und kann selbst Anbieter sein; dann muss der Vertrag regeln, wer die Anbieterpflichten tatsächlich erfüllt. Für Hochrisiko-Systeme verlangt Artikel 25 Absatz 4 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744, dass der Anbieter und die Dritten, die Modelle, Komponenten oder Dienste zuliefern, Informationen, technischen Zugang und Unterstützung in einer schriftlichen Vereinbarung festlegen; die Pflicht gilt für Anhang-III-Systeme ab dem 2. Dezember 2027 (Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe c) und nicht für frei und quelloffen bereitgestellte Komponenten.

Was heute schon gilt

Typische Leistungen und ihre Einordnung

Drei Schritte, die reichen

  1. Leistungskatalog prüfen. Für jede KI-Leistung: konfiguriert oder gebaut, unter wessen Namen, welcher Zweck. Daraus ergibt sich Betreiber oder Anbieter und ob ein Anhang-III-Zweck berührt ist.
  2. Übergabepaket. Jeder gelieferte Bot oder Generator bekommt ein Dokument: KI-Hinweis, Datenschutzbausteine, Betreiberpflichten des Kunden, Kennzeichnungsregeln. Das schützt Sie vertraglich.
  3. Team unterweisen. Kreation, Redaktion und Entwicklung kennen Deepfake-Begriff, Redaktionsverantwortung, Anbieterschwelle und Eingaberegeln (Artikel 4). Nachweis mit Datum.

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Häufige Fragen

Sind wir Anbieter, wenn wir einen Chatbot-Baukasten einrichten?

Nein, wenn Sie nur konfigurieren. Ja, wenn Sie aus Modell, Prompts, Daten und Oberfläche ein eigenes System zusammensetzen und liefern.

Wer trägt die Kennzeichnungspflicht beim Kunden-Chatbot?

Die Gestaltungspflicht der Anbieter; der Kunde als Betreiber darf den Hinweis nicht abschalten. Regeln Sie das im Vertrag und im Übergabedokument.

Müssen wir KI-Texte für Kunden kennzeichnen?

Nur Deepfakes und veröffentlichte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse ohne redaktionelle Verantwortung. Werbetexte nicht.

Was gilt, wenn wir ein Bewerber-Screening bauen?

Sie sind Anbieter eines Hochrisiko-Systems: Risikomanagement, Dokumentation, Konformitätsbewertung, Registrierung bis zum 2. Dezember 2027. Als KMU können Sie das vereinfachte Dokumentationsformular nutzen.

Welche Bußgelder drohen Agenturen?

Anbieter- und Transparenzverstöße bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent (Artikel 99 Absatz 4), für KMU der niedrigere Betrag. Vertragliche Haftung gegenüber Kunden kommt dazu.

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Diese Seite ist eine Orientierungshilfe auf Basis der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 und ersetzt keine Rechtsberatung.

Stand: September 2026