Kurz gesagt: Agenturen stehen in zwei Rollen. Als Betreiber nutzen sie Text-, Bild- und Analysewerkzeuge für Kundenprojekte; dafür gelten Artikel 4 und die Kennzeichnungsregeln des Artikels 50 Absatz 4. Als Anbieter treten sie auf, sobald sie ein KI-System entwickeln oder entwickeln lassen und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, etwa einen Website-Chatbot auf einem Sprachmodell, den sie als eigenes Produkt liefern (Artikel 3 Nummer 3 und 11). Lässt der Kunde das System für sich entwickeln und nimmt es unter seinem eigenen Namen in Betrieb, ist der Kunde Anbieter; die Agentur ist dann Entwickler und Zulieferer. Dann trägt die Agentur die Gestaltungspflicht des Artikels 50 Absatz 1 und muss dem Kunden sagen, was er als Betreiber zu tun hat. Baut sie ein System für einen Anhang-III-Zweck, etwa ein Bewerber-Screening, ist sie Anbieter eines Hochrisiko-Systems mit der vollen Pflichtenlast ab dem 2. Dezember 2027.
Wer bloß ein fertiges Werkzeug konfiguriert (ein Chatbot-Baukasten, ein CRM mit KI-Funktion), bleibt Betreiber oder Dienstleister; Anbieter bleibt der Hersteller. Wer aus Modell, Prompts, Wissensbasis und Oberfläche ein neues System zusammensetzt und es als Produkt liefert, ist Anbieter dieses Systems. Der Name, unter dem es läuft, entscheidet mit: Läuft der Bot unter der Marke des Kunden, nimmt der Kunde ihn unter eigenem Namen in Betrieb und kann selbst Anbieter sein; dann muss der Vertrag regeln, wer die Anbieterpflichten tatsächlich erfüllt. Für Hochrisiko-Systeme verlangt Artikel 25 Absatz 4 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744, dass der Anbieter und die Dritten, die Modelle, Komponenten oder Dienste zuliefern, Informationen, technischen Zugang und Unterstützung in einer schriftlichen Vereinbarung festlegen; die Pflicht gilt für Anhang-III-Systeme ab dem 2. Dezember 2027 (Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe c) und nicht für frei und quelloffen bereitgestellte Komponenten.
Sie ergreifen Maßnahmen, um die KI-Kompetenz aller Mitarbeitenden zu unterstützen, die mit den KI-Werkzeugen der Agentur arbeiten. Seit dem 27. Juli 2026 verlangt die Vorschrift Unterstützung, kein garantiertes Niveau. Ein Zertifikat ist nicht vorgeschrieben; eine kurze, dokumentierte Unterweisung mit Nachweis reicht in der Regel. Ein direktes Bußgeld gibt es nicht, fehlende Nachweise wiegen aber bei jedem anderen Verstoß schwerer.
Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die echten Personen, Orten oder Gegenständen ähneln und fälschlich echt wirken, müssen Sie als künstlich erzeugt offenlegen. Dasselbe gilt für KI-Texte, die Sie veröffentlichen, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, es sei denn, ein Mensch hat sie geprüft und trägt die redaktionelle Verantwortung.
Als Anbieter eines Chatbots sorgen Sie dafür, dass Nutzer erkennen, dass sie mit KI sprechen: Hinweis in der ersten Nachricht, Label, kein menschliches Alias. Als Anbieter eines Generators für Kunden gilt zusätzlich die maschinenlesbare Kennzeichnung erzeugter Inhalte (Artikel 50 Absatz 2).
Generierte Fotos oder Videos realer Personen, Orte oder Ereignisse (Deepfakes nach Artikel 3 Nummer 60) und KI-Texte zu Themen öffentlichen Interesses (Gesundheit, Politik, Verbraucherinformation) ohne redaktionelle Verantwortung sind zu kennzeichnen. Ein rein fiktiver KI-Sprecher ist kein Deepfake; ein als echter Kunde ausgegebenes Testimonial ist aber nach dem UWG unlauter. Wer das für Kunden übersieht, haftet vertraglich.
Die KI-Verordnung ersetzt die DSGVO nicht. Personenbezogene Daten in den KI-Werkzeugen der Agentur brauchen eine Rechtsgrundlage, bei Cloud-Diensten einen Auftragsverarbeitungsvertrag, bei Entscheidungen mit rechtlicher Wirkung greift Artikel 22 DSGVO. Für Beschäftigtendaten gilt zusätzlich § 26 BDSG, bei technischer Überwachung § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG.
Betreiber. Kennzeichnung nur bei Deepfakes und öffentlichen Texten ohne Redaktionsverantwortung. Urheberrecht: Generierte Werke sind meist schutzlos, fremde Eingaben riskant.
Anbieter, wenn Sie das System zusammensetzen und liefern. Artikel 50 Absatz 1, Datenschutz-Bausteine für den Kunden, Übergabedokument mit Betreiberpflichten.
Kein Hochrisiko. Profiling-Regeln der DSGVO, Einwilligungen für E-Mail-Werbung (§ 7 UWG).
Bewertet das System Bewerber, ist es Anhang III Nummer 4: Wer es baut, ist Anbieter eines Hochrisiko-Systems; der Kunde Betreiber. Emotionserkennung ist verboten.
Anbieter oder Betreiber je nach Bauart. Hinweis in der Begrüßung, Aufzeichnung nur mit Einwilligung, Notfälle an Menschen.
Betreiber, Artikel 4, Eingaberegeln für Kundendaten und Vertraulichkeit (Geheimhaltungsvereinbarungen).
Sie müssen nicht raten und nichts bezahlen, um zu erfahren, wo Sie stehen. Der Check stellt Ihnen 15 einfache Fragen in vier Blöcken, ohne Fachjargon. Am Ende sehen Sie eine Ampel-Einordnung, die betroffenen Pflichten mit Artikelverweis und den Bußgeldrahmen für Ihre Unternehmensgröße. Keine Anmeldung, keine E-Mail-Abfrage; bei der kostenlosen Auswertung bleiben Ihre Antworten in Ihrem Browser.
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Die drei Schritte oben gehen schnell, wenn Vorlagen, Richtlinie und Unterweisung fertig vorliegen; genau das liefert der Report, zugeschnitten auf Ihre Antworten aus dem Check. Wer das prüffähig braucht, etwa um intern Ruhe zu haben oder einem Steuerberater oder Anwalt eine strukturierte Grundlage zu geben, kann im Anschluss an den Fragebogen den ausführlichen Report bestellen: Einstufung mit Fundstellen, priorisierter Maßnahmenplan, Bußgeldrahmen mit KMU-Staffelung, druckfertige Vorlagen (KI-Nutzungsrichtlinie, KI-Inventar, Schulungsnachweis) und eine Unterweisung zur KI-Kompetenz nach Artikel 4 mit Verständnistest und Teilnahmebestätigung. Einmalig 149 Euro, ein Angebot ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
Sehen Sie vorher, was Sie bekommen: Beispiel-Report als PDF, ein Musterreport für eine fiktive Beispiel GmbH (Analyseteil vollständig, Vorlagen und Unterweisung gekürzt).
Nein, wenn Sie nur konfigurieren. Ja, wenn Sie aus Modell, Prompts, Daten und Oberfläche ein eigenes System zusammensetzen und liefern.
Die Gestaltungspflicht der Anbieter; der Kunde als Betreiber darf den Hinweis nicht abschalten. Regeln Sie das im Vertrag und im Übergabedokument.
Nur Deepfakes und veröffentlichte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse ohne redaktionelle Verantwortung. Werbetexte nicht.
Sie sind Anbieter eines Hochrisiko-Systems: Risikomanagement, Dokumentation, Konformitätsbewertung, Registrierung bis zum 2. Dezember 2027. Als KMU können Sie das vereinfachte Dokumentationsformular nutzen.
Anbieter- und Transparenzverstöße bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent (Artikel 99 Absatz 4), für KMU der niedrigere Betrag. Vertragliche Haftung gegenüber Kunden kommt dazu.
Fünf Schritte vom KI-Inventar bis zur Hochrisiko-Prüfung.
Was Artikel 4 verlangt und was reicht.
Der Höchstbetrag für Ihre Unternehmensgröße.
Die Rolle bestimmt die Pflichten.
Was Artikel 50 Absatz 1 verlangt.
Diese Seite ist eine Orientierungshilfe auf Basis der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 und ersetzt keine Rechtsberatung.
Stand: September 2026