Kurz gesagt: Für Unternehmen, die Bild-, Text- und Übersetzungswerkzeuge nutzen, gibt es seit dem 2. August 2026 zwei Kennzeichnungsfälle nach Artikel 50 Absatz 4 der KI-Verordnung. Erstens Deepfakes: Bilder, Töne und Videos, die echten Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlich echt wirken, müssen als künstlich erzeugt offengelegt werden. Zweitens KI-Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, es sei denn, ein Mensch hat sie geprüft und trägt die redaktionelle Verantwortung. Alles andere, etwa Produkttexte, Social-Media-Posts, Illustrationen und übersetzte Verträge, ist nicht kennzeichnungspflichtig.
Die maschinenlesbare Markierung im Bild oder Text selbst (Artikel 50 Absatz 2) ist Sache des Anbieters des Generators, nicht Ihre. Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, läuft dafür eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 (Artikel 111 Absatz 4).
Artikel 3 Nummer 60 definiert Deepfakes als durch KI erzeugte oder manipulierte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und einer Person fälschlicherweise als echt erscheinen würden. Eine generierte Fantasielandschaft ist kein Deepfake. Ein generiertes Foto Ihres tatsächlichen Produkts, das wie eine Aufnahme wirkt, kann eines sein; ebenso ein virtuell eingerichtetes Foto einer realen Wohnung oder ein Testimonial mit synthetischer Person, das als echter Kunde wirkt. Für Kunst, Satire und erkennbar fiktionale Werke reicht eine Offenlegung, die den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt.
Sie ergreifen Maßnahmen, um die KI-Kompetenz aller Mitarbeitenden zu unterstützen, die mit den Generatoren arbeiten. Seit dem 27. Juli 2026 verlangt die Vorschrift Unterstützung, kein garantiertes Niveau. Ein Zertifikat ist nicht vorgeschrieben; eine kurze, dokumentierte Unterweisung mit Nachweis reicht in der Regel. Ein direktes Bußgeld gibt es nicht, fehlende Nachweise wiegen aber bei jedem anderen Verstoß schwerer.
Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die echten Personen, Orten oder Gegenständen ähneln und fälschlich echt wirken, müssen Sie als künstlich erzeugt offenlegen. Dasselbe gilt für KI-Texte, die Sie veröffentlichen, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, es sei denn, ein Mensch hat sie geprüft und trägt die redaktionelle Verantwortung.
Ein generiertes Produktbild, das Eigenschaften zeigt, die das Produkt nicht hat, ist irreführend nach § 5 UWG, unabhängig von der KI-Verordnung. Generierte Inhalte genießen in der Regel keinen Urheberrechtsschutz; Eingaben mit fremden Marken, Personenbildnissen oder geschützten Werken bleiben riskant.
Die KI-Verordnung ersetzt die DSGVO nicht. Personenbezogene Daten in den Generatoren brauchen eine Rechtsgrundlage, bei Cloud-Diensten einen Auftragsverarbeitungsvertrag, bei Entscheidungen mit rechtlicher Wirkung greift Artikel 22 DSGVO. Für Beschäftigtendaten gilt zusätzlich § 26 BDSG, bei technischer Überwachung § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG.
Keine Kennzeichnungspflicht nach der KI-Verordnung. Prüfen Sie den Inhalt, verantworten Sie ihn, fertig.
Ein KI-geschriebener Beitrag über Gesundheit, Recht, Politik oder Verbraucherthemen, den niemand redaktionell verantwortet, ist zu kennzeichnen. Redaktionelle Prüfung durch eine benannte Person hebt die Pflicht auf.
Deepfake, also Offenlegung, dazu Persönlichkeitsrecht (§ 22 KUG) und Einwilligung.
Keine Kennzeichnung. Vertraulichkeit beachten: Verträge und Personaldaten nur in Dienste mit Auftragsverarbeitungsvertrag.
Ähnelt sie einer echten Person, ist es ein Deepfake. Eine erkennbar künstliche Stimme ist keiner; am Telefon greift ohnehin Artikel 50 Absatz 1.
Kann als Deepfake gelten, wenn das Bild als echte Aufnahme erscheint. Ein Hinweis „KI-generierte Visualisierung“ löst das Problem.
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Nein. Nur Deepfakes, also Inhalte, die echten Personen, Orten, Gegenständen oder Ereignissen ähneln und fälschlich echt wirken. Illustrationen und erkennbar künstliche Grafiken sind frei.
Nur Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren und nicht redaktionell verantwortet werden. Produkt- und Werbetexte sind nicht erfasst.
Die Verordnung schreibt keine Form vor; sie muss klar erkennbar sein. Ein Hinweis in der Bildunterschrift oder am Textanfang genügt. Die Kommission fördert Praxisleitfäden dazu (Artikel 50 Absatz 7).
Der Anbieter des Generators (Artikel 50 Absatz 2). Sie dürfen es nicht absichtlich entfernen, müssen es aber nicht selbst erzeugen.
Artikel 99 Absatz 4: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des Jahresumsatzes, für KMU der niedrigere Betrag. Dazu Abmahnungen nach UWG und Persönlichkeitsrecht.
Was Artikel 4 verlangt, was reicht, wie Sie es dokumentieren.
Was seit dem 2. August 2026 gilt und was am 2. Dezember 2027 folgt.
Welcher Höchstbetrag für Ihr Unternehmen nach Artikel 99 gilt.
Wann Sie vom Betreiber zum Anbieter werden.
Diese Seite ist eine Orientierungshilfe auf Basis der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 und ersetzt keine Rechtsberatung.
Stand: September 2026