KI im Bewerbermanagement: Hochrisiko ab 2. Dezember 2027, Verbote schon heute

Kurz gesagt: KI-Systeme, die Stellenanzeigen gezielt ausspielen, Bewerbungen analysieren und filtern oder Kandidaten bewerten, stehen in Anhang III Nummer 4 der KI-Verordnung und sind damit Hochrisiko-Systeme. Die Pflichten dafür gelten ab dem 2. Dezember 2027 (Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe c, Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744). Zwei Dinge gelten jedoch schon heute: das Verbot der Emotionserkennung am Arbeitsplatz (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f) und die Kompetenzpflicht (Artikel 4). Daneben laufen Artikel 22 DSGVO, das AGG und die Mitbestimmung des Betriebsrats unverändert weiter.

Der Aufwand für die Hochrisiko-Umsetzung ist real, aber er liegt zum größten Teil beim Anbieter des Tools. Ihre Aufgabe als Arbeitgeber ist es, ab jetzt die richtigen Fragen zu stellen und ab Ende 2026 die eigenen Betreiberpflichten vorzubereiten.

Welche Systeme gemeint sind

Anhang III Nummer 4 Buchstabe a erfasst KI-Systeme für die Einstellung oder Auswahl natürlicher Personen, insbesondere gezielte Stellenanzeigen, das Analysieren und Filtern von Bewerbungen und das Bewerten von Bewerbern. Buchstabe b erfasst Entscheidungen über Arbeitsbedingungen, Beförderung und Kündigung, die Zuweisung von Aufgaben aufgrund individuellen Verhaltens oder persönlicher Merkmale sowie die Überwachung und Bewertung von Leistung und Verhalten. Nicht erfasst ist, was keine Entscheidung vorbereitet: ein Chatbot, der Termine vereinbart, oder eine Software, die Bewerbungen nur nach Eingang sortiert. Artikel 6 Absatz 3 nimmt Systeme aus, die nur eine enge Verfahrensaufgabe erledigen; Profiling natürlicher Personen ist davon ausdrücklich ausgenommen und bleibt Hochrisiko.

Was heute schon gilt

Was ab dem 2. Dezember 2027 dazukommt

Hochrisiko-Systeme nach Anhang III unterliegen ab dem 2. Dezember 2027 den Betreiberpflichten des Artikels 26 (Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe c der KI-Verordnung): Betriebsanleitung des Anbieters einhalten, menschliche Aufsicht durch geschulte Personen, Eingabedaten kontrollieren, Protokolle mindestens sechs Monate aufbewahren, betroffene Personen informieren. Der Anbieter des Systems trägt die Hauptlast (Risikomanagement, Dokumentation, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung); als Betreiber verlangen Sie diese Nachweise von ihm. Als Arbeitgeber trifft Sie zusätzlich Artikel 26 Absatz 7: Vor der Inbetriebnahme informieren Sie Arbeitnehmervertreter und betroffene Beschäftigte, dass sie der Verwendung des Hochrisiko-Systems unterliegen werden. Bewerber informieren Sie nach Artikel 26 Absatz 11 darüber, dass ein Hochrisiko-System an Entscheidungen über sie mitwirkt. Der Anbieter muss sein System in der EU-Datenbank registrieren, eine Konformitätsbewertung durchlaufen und Ihnen eine Betriebsanleitung mit Angaben zu Genauigkeit, Grenzen und menschlicher Aufsicht liefern (Artikel 13).

Vier Fragen an Ihren Anbieter

Drei Schritte, die reichen

  1. Bestandsaufnahme. Alle Tools im Recruiting und in der Personalverwaltung mit KI-Funktionen erfassen, auch die im Jobportal oder im Bewerbermanagementsystem eingebauten. Für jedes: Zweck, Merkmale, Entscheidungsanteil.
  2. Verbote und DSGVO sofort. Emotionserkennung abstellen, automatisierte Absagen unterbinden, Betriebsrat einbinden (§ 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG), Datenschutz-Folgenabschätzung prüfen.
  3. Hochrisiko-Fahrplan. Anbieterfragen stellen, Antworten ablegen, Zeitplan bis zum 2. Dezember 2027 mit Verantwortlichen. Unterweisung der Recruiter nach Artikel 4 jetzt, vertiefte Schulung zur menschlichen Aufsicht 2027.

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Häufige Fragen

Dürfen wir bis Dezember 2027 KI-Bewerbertools einfach weiter nutzen?

Ja, die Hochrisiko-Pflichten gelten erst ab dem 2. Dezember 2027. Verbote (Artikel 5), Artikel 4, DSGVO, AGG und BetrVG gelten aber heute.

Ist eine Vorsortierung nach Muss-Kriterien schon Hochrisiko?

Wenn ein KI-System Bewerbungen analysiert und filtert, ja (Anhang III Nummer 4 Buchstabe a). Eine reine Stichwortsuche ohne KI ist kein KI-System.

Was gilt für ein Bewerber-Tool, das vor 2027 angeschafft wurde?

Hochrisiko-Systeme, die vor dem Geltungsbeginn in Verkehr gebracht wurden, unterliegen der Verordnung nur bei einer erheblichen Konzeptionsänderung (Artikel 111 Absatz 2). Ob das im Einzelfall greift, ist eine Auslegungsfrage; planen Sie konservativ und fragen Sie den Anbieter nach seiner Einschätzung.

Muss der Betriebsrat zustimmen?

Ein KI-System, das Verhalten oder Leistung von Beschäftigten erfassen kann, ist eine technische Überwachungseinrichtung nach § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG und damit mitbestimmungspflichtig. Für Bewerber gilt das nicht, für Mitarbeiterbewertung schon.

Welches Bußgeld droht?

Verstöße gegen Betreiberpflichten nach Artikel 26 fallen unter Artikel 99 Absatz 4: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent, für KMU der niedrigere Betrag. Verstöße gegen Artikel 5 bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent.

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Diese Seite ist eine Orientierungshilfe auf Basis der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 und ersetzt keine Rechtsberatung.

Stand: September 2026