KI-Verordnung für Personaldienstleister und Recruiter

Kurz gesagt: KI-Systeme, die Kandidaten suchen, Bewerbungen analysieren, Profile ranken oder Interviews auswerten, stehen in Anhang III Nummer 4 der KI-Verordnung. Für Personalvermittler, Zeitarbeitsfirmen und Recruiting-Agenturen ist das kein Randthema, sondern das Werkzeug des Kerngeschäfts. Die Hochrisiko-Pflichten gelten ab dem 2. Dezember 2027. Schon heute gelten das Verbot der Emotionserkennung (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f), die Kompetenzpflicht (Artikel 4), Artikel 22 DSGVO und das AGG. Und wer eigene Matching-Software entwickelt und unter eigenem Namen einsetzt oder Kunden anbietet, ist Anbieter mit der vollen Pflichtenlast.

Betreiber oder Anbieter?

Nutzen Sie ein zugekauftes System, sind Sie Betreiber. Entwickeln Sie selbst oder lassen entwickeln und setzen das System unter eigenem Namen ein, sind Sie Anbieter (Artikel 3 Nummer 3 und 11), auch wenn Sie es nur intern nutzen. Anbieter eines Hochrisiko-Systems tragen Risikomanagement (Artikel 9), Daten-Governance (Artikel 10), technische Dokumentation (Artikel 11, vereinfachtes Formular für KMU und kleine Midcaps), Protokollierung, Transparenz gegenüber Betreibern, menschliche Aufsicht, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung und Registrierung in der EU-Datenbank. Wer ein zugekauftes System wesentlich verändert oder unter eigener Marke weitergibt, wird ebenfalls Anbieter (Artikel 25 Absatz 1). Der Erstanbieter muss dann mit Ihnen zusammenarbeiten, Informationen liefern und technischen Zugang gewähren (Artikel 25 Absatz 2 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744); die Pflicht gilt für Anhang-III-Systeme ab dem 2. Dezember 2027 (Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe c) und entfällt, wenn der Erstanbieter eindeutig festgelegt hat, dass sein System nicht in ein Hochrisiko-System umgewandelt werden darf.

Was heute schon gilt

Was ab dem 2. Dezember 2027 dazukommt

Hochrisiko-Systeme nach Anhang III unterliegen ab dem 2. Dezember 2027 den Betreiberpflichten des Artikels 26 (Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe c der KI-Verordnung): Betriebsanleitung des Anbieters einhalten, menschliche Aufsicht durch geschulte Personen, Eingabedaten kontrollieren, Protokolle mindestens sechs Monate aufbewahren, betroffene Personen informieren. Der Anbieter des Systems trägt die Hauptlast (Risikomanagement, Dokumentation, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung); als Betreiber verlangen Sie diese Nachweise von ihm. Kandidaten informieren Sie nach Artikel 26 Absatz 11, dass ein Hochrisiko-System an Entscheidungen mitwirkt; auf Verlangen erklären Sie die Rolle des Systems (Artikel 86). Ein Verstoß gegen diese Erläuterungspflicht ist nach § 15 KI-MIG mit bis zu 50.000 Euro bußgeldbewehrt, der Verstoß gegen Artikel 26 nach Artikel 99 Absatz 4.

Drei Schritte, die reichen

  1. Rollen klären. Für jedes System: zugekauft oder selbst gebaut, verändert, unter wessen Namen. Daraus ergibt sich, ob Sie Betreiber oder Anbieter sind.
  2. Verbote und Diskriminierung sofort. Emotionserkennung abstellen, Merkmale und Proxys im Ranking prüfen, menschliche Entscheidung vor jeder Absage, Datenschutz-Folgenabschätzung.
  3. Hochrisiko-Fahrplan bis Dezember 2027. Als Betreiber: Anbieternachweise einholen, Aufsicht und Protokolle organisieren, Unterweisung der Recruiter. Als Anbieter: Konformitätsbewertung planen, das vereinfachte Dokumentationsformular für KMU nutzen, Registrierung vorbereiten.

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Häufige Fragen

Sind alle unsere Recruiting-Tools Hochrisiko?

Alle, die Kandidaten suchen, filtern, bewerten oder ranken (Anhang III Nummer 4 Buchstabe a). Reine Terminplanung, Kommunikation und Dokumentenverwaltung nicht.

Wir haben ein eigenes Matching entwickelt. Was heißt das?

Sie sind Anbieter eines Hochrisiko-Systems mit Konformitätsbewertung, Dokumentation und Registrierung bis zum 2. Dezember 2027. KMU und kleine Midcap-Unternehmen dürfen das vereinfachte Dokumentationsformular nutzen (Artikel 11).

Dürfen wir Video-Interviews mit KI auswerten?

Inhaltliche Transkription ja. Auswertung von Emotionen, Mimik oder Stimmlage sollten Sie als verboten behandeln (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f).

Was gilt für Kunden, denen wir Kandidaten vorschlagen?

Der Kunde ist Betreiber seines eigenen Auswahlprozesses. Liefern Sie ihm die Information, dass ein KI-System an der Vorauswahl beteiligt war; ab Dezember 2027 gehört das zur Betreiberkette.

Welche Bußgelder drohen?

Artikel 5: bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent. Anbieter- und Betreiberpflichten: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent. Für KMU jeweils der niedrigere Betrag, für kleine Midcaps bei Absatz 4 und 5 ebenfalls.

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Diese Seite ist eine Orientierungshilfe auf Basis der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 und ersetzt keine Rechtsberatung.

Stand: September 2026