KI-Verordnung in Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten

Kurz gesagt: Pflegeeinrichtungen sind Betreiber von KI-Systemen, sobald sie Sprachmodelle für die Pflegedokumentation, KI-gestützte Dienstplanung, Sturz- oder Bewegungserkennung, einen Telefonassistenten oder KI-Funktionen in der Pflegesoftware nutzen. Für die meisten dieser Werkzeuge verlangt die KI-Verordnung seit 2025 und 2026 nur die Kompetenzpflicht (Artikel 4) und die Transparenzregeln (Artikel 50). Zwei Bereiche gehen weiter: KI, die Emotionen von Bewohnern ableitet (Anhang III Nummer 1 Buchstabe c, Hochrisiko ab dem 2. Dezember 2027, Informationspflicht nach Artikel 50 Absatz 3 heute), und KI, die Beschäftigte bewertet oder Aufgaben nach persönlichen Merkmalen zuweist (Nummer 4 Buchstabe b). Reine Schmerz- oder Müdigkeitserkennung ist nach Erwägungsgrund 18 keine Emotionserkennung. Strenger als die KI-Verordnung wirken in der Pflege ohnehin Schweigepflicht und Artikel 9 DSGVO.

Was heute schon gilt

Typische Werkzeuge und ihre Einordnung

Drei Schritte, die reichen

  1. Inventar mit Datenflüssen. Jedes KI-Werkzeug mit der Frage, welche Bewohner- und Beschäftigtendaten wohin gehen und mit welchem Vertrag. Emotions- und Schmerzerkennung gesondert markieren.
  2. Team unterweisen. Pflegekräfte und Verwaltung: Was die Dokumentations-KI darf, was nicht eingegeben wird, wie Vorschläge geprüft werden, wann der Telefonassistent eskaliert (Artikel 4). Nachweis mit Datum.
  3. Hochrisiko-Kandidaten klären. Dienstplanung und Emotionserkennung beim Anbieter hinterfragen; wenn Anhang III berührt ist, Fahrplan bis zum 2. Dezember 2027 mit Betriebsanleitung, Aufsicht und Protokollen.

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Häufige Fragen

Ist die Dokumentations-KI ein Hochrisiko-System?

Nein. Sie unterstützt die Dokumentation und trifft keine Entscheidung in einem Anhang-III-Bereich. Datenschutz und Schweigepflicht gelten.

Dürfen wir Emotionserkennung bei Bewohnern einsetzen?

Ja, mit Auflagen: Information der Betroffenen nach Artikel 50 Absatz 3, Datenschutz nach Artikel 9 DSGVO, und ab dem 2. Dezember 2027 die Betreiberpflichten für Hochrisiko-Systeme. Beim Personal ist es verboten.

Ist die KI-Dienstplanung mitbestimmungspflichtig?

Sobald sie Verhalten oder Leistung erfassen kann, ja (§ 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG, entsprechend im MAV-Recht). Die KI-Verordnung kommt für Leistungsbewertung ab Dezember 2027 dazu.

Brauchen wir einen KI-Beauftragten?

Nein. Der Datenschutzbeauftragte oder die Qualitätsbeauftragte kann die KI-Themen mitführen; vorgeschrieben ist keine Rolle.

Was gilt für einen kleinen ambulanten Dienst?

Dieselben Regeln in kleinerem Umfang. Als KMU gilt beim Bußgeld der niedrigere Betrag; Inventar, Unterweisung und Kennzeichnung sind in wenigen Stunden erledigt.

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Diese Seite ist eine Orientierungshilfe auf Basis der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 und ersetzt keine Rechtsberatung.

Stand: September 2026