Kurz gesagt: Pflegeeinrichtungen sind Betreiber von KI-Systemen, sobald sie Sprachmodelle für die Pflegedokumentation, KI-gestützte Dienstplanung, Sturz- oder Bewegungserkennung, einen Telefonassistenten oder KI-Funktionen in der Pflegesoftware nutzen. Für die meisten dieser Werkzeuge verlangt die KI-Verordnung seit 2025 und 2026 nur die Kompetenzpflicht (Artikel 4) und die Transparenzregeln (Artikel 50). Zwei Bereiche gehen weiter: KI, die Emotionen von Bewohnern ableitet (Anhang III Nummer 1 Buchstabe c, Hochrisiko ab dem 2. Dezember 2027, Informationspflicht nach Artikel 50 Absatz 3 heute), und KI, die Beschäftigte bewertet oder Aufgaben nach persönlichen Merkmalen zuweist (Nummer 4 Buchstabe b). Reine Schmerz- oder Müdigkeitserkennung ist nach Erwägungsgrund 18 keine Emotionserkennung. Strenger als die KI-Verordnung wirken in der Pflege ohnehin Schweigepflicht und Artikel 9 DSGVO.
Sie ergreifen Maßnahmen, um die KI-Kompetenz aller Mitarbeitenden zu unterstützen, die mit den KI-Werkzeugen der Einrichtung arbeiten. Seit dem 27. Juli 2026 verlangt die Vorschrift Unterstützung, kein garantiertes Niveau. Ein Zertifikat ist nicht vorgeschrieben; eine kurze, dokumentierte Unterweisung mit Nachweis reicht in der Regel. Ein direktes Bußgeld gibt es nicht, fehlende Nachweise wiegen aber bei jedem anderen Verstoß schwerer.
Wer mit einem KI-System spricht oder schreibt, muss das erkennen können, es sei denn, es ist offensichtlich. Die Pflicht trifft den Anbieter, der das System entsprechend gestalten muss; als Betreiber sorgen Sie dafür, dass der Hinweis nicht abgeschaltet oder überdeckt wird.
Bewohner- und Patientendaten in KI-Diensten brauchen eine Rechtsgrundlage nach Artikel 9 DSGVO, einen Auftragsverarbeitungsvertrag und bei Berufsgeheimnisträgern die Einbindung nach § 203 Absatz 3 StGB. Verbraucher-Chatbots mit privaten Konten erfüllen das nicht. Sprachaufzeichnung für die Dokumentation braucht die Einwilligung der Beteiligten (§ 201 StGB).
Gegenüber dem Personal ist Emotionserkennung am Arbeitsplatz verboten (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f). Gegenüber Bewohnern ist Emotionserkennung zulässig, gilt aber als Hochrisiko-System (Anhang III Nummer 1 Buchstabe c) und löst heute schon die Informationspflicht nach Artikel 50 Absatz 3 aus. Ein System, das nur Schmerzsignale erkennt, etwa bei Menschen mit Demenz, ist nach Erwägungsgrund 18 keine Emotionserkennung, weil körperliche Zustände wie Schmerz oder Müdigkeit keine Emotionen sind. Leitet es daneben Angst, Unruhe oder Wut ab, gelten die Regeln der Emotionserkennung.
Die KI-Verordnung ersetzt die DSGVO nicht. Personenbezogene Daten in den KI-Werkzeugen der Einrichtung brauchen eine Rechtsgrundlage, bei Cloud-Diensten einen Auftragsverarbeitungsvertrag, bei Entscheidungen mit rechtlicher Wirkung greift Artikel 22 DSGVO. Für Beschäftigtendaten gilt zusätzlich § 26 BDSG, bei technischer Überwachung § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG.
Betreiber, Artikel 4. Kein Hochrisiko. Datenschutz und Schweigepflicht sind die Themen; die Fachkraft verantwortet den Eintrag.
Plant das System nach Verfügbarkeit, Qualifikation und Bedarf, ist das kein Hochrisiko. Weist es Aufgaben aufgrund individuellen Verhaltens oder persönlicher Eigenschaften zu oder bewertet es Leistung, ist das Anhang III Nummer 4 Buchstabe b: Hochrisiko ab dem 2. Dezember 2027, Mitbestimmung nach § 87 BetrVG oder MAV-Recht heute.
Kein Hochrisiko, solange keine Person biometrisch identifiziert und keine Emotion abgeleitet wird. Datenschutz-Folgenabschätzung, Einwilligung der Bewohner oder Betreuer, Hinweis für Besucher.
Kennzeichnung als KI (Artikel 50 Absatz 1), Aufzeichnung nur mit Hinweis, Notfälle an Menschen. Keine Auskünfte über Gesundheitsdaten durch den Bot.
Etwa KI-gestützte Vitaldatenüberwachung: Medizinprodukt nach MDR, Anhang I der KI-Verordnung, Hochrisiko-Pflichten ab dem 2. August 2028; Hersteller trägt die Konformität.
Anhang III Nummer 4 Buchstabe a, Hochrisiko ab dem 2. Dezember 2027, Emotionserkennung im Bewerbungsverfahren als verboten behandeln.
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Nein. Sie unterstützt die Dokumentation und trifft keine Entscheidung in einem Anhang-III-Bereich. Datenschutz und Schweigepflicht gelten.
Ja, mit Auflagen: Information der Betroffenen nach Artikel 50 Absatz 3, Datenschutz nach Artikel 9 DSGVO, und ab dem 2. Dezember 2027 die Betreiberpflichten für Hochrisiko-Systeme. Beim Personal ist es verboten.
Sobald sie Verhalten oder Leistung erfassen kann, ja (§ 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG, entsprechend im MAV-Recht). Die KI-Verordnung kommt für Leistungsbewertung ab Dezember 2027 dazu.
Nein. Der Datenschutzbeauftragte oder die Qualitätsbeauftragte kann die KI-Themen mitführen; vorgeschrieben ist keine Rolle.
Dieselben Regeln in kleinerem Umfang. Als KMU gilt beim Bußgeld der niedrigere Betrag; Inventar, Unterweisung und Kennzeichnung sind in wenigen Stunden erledigt.
Fünf Schritte vom KI-Inventar bis zur Hochrisiko-Prüfung.
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Stand: September 2026