Kurz gesagt: Online-Händler sind Betreiber gleich mehrerer KI-Systeme: Textgeneratoren für Produktbeschreibungen, Bildgeneratoren, Service-Chatbots, Empfehlungs- und Preissysteme, Betrugserkennung im Checkout. Für die meisten davon verlangt die KI-Verordnung nur Artikel 4 (Kompetenz) und, beim Chatbot, Artikel 50 Absatz 1. Kennzeichnungspflichtig sind generierte Inhalte nur, wenn sie Deepfakes sind. Hochrisiko beginnt bei der Kreditwürdigkeitsprüfung von Privatkunden durch ein eigenes KI-System (Anhang III Nummer 5 Buchstabe b) und bei KI in der Personalauswahl.
Das Wettbewerbsrecht wirkt daneben schärfer als die KI-Verordnung: Ein generiertes Produktbild, das etwas zeigt, was der Artikel nicht hat, ist eine Irreführung nach § 5 UWG und abmahnfähig.
Sie ergreifen Maßnahmen, um die KI-Kompetenz aller Mitarbeitenden zu unterstützen, die mit den KI-Werkzeugen im Shop arbeiten. Seit dem 27. Juli 2026 verlangt die Vorschrift Unterstützung, kein garantiertes Niveau. Ein Zertifikat ist nicht vorgeschrieben; eine kurze, dokumentierte Unterweisung mit Nachweis reicht in der Regel. Ein direktes Bußgeld gibt es nicht, fehlende Nachweise wiegen aber bei jedem anderen Verstoß schwerer.
Wer mit einem KI-System spricht oder schreibt, muss das erkennen können, es sei denn, es ist offensichtlich. Die Pflicht trifft den Anbieter, der das System entsprechend gestalten muss; als Betreiber sorgen Sie dafür, dass der Hinweis nicht abgeschaltet oder überdeckt wird.
Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die echten Personen, Orten oder Gegenständen ähneln und fälschlich echt wirken, müssen Sie als künstlich erzeugt offenlegen. Dasselbe gilt für KI-Texte, die Sie veröffentlichen, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, es sei denn, ein Mensch hat sie geprüft und trägt die redaktionelle Verantwortung.
Die KI-Verordnung ersetzt die DSGVO nicht. Personenbezogene Daten in den KI-Werkzeugen im Shop brauchen eine Rechtsgrundlage, bei Cloud-Diensten einen Auftragsverarbeitungsvertrag, bei Entscheidungen mit rechtlicher Wirkung greift Artikel 22 DSGVO. Für Beschäftigtendaten gilt zusätzlich § 26 BDSG, bei technischer Überwachung § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG.
Betreiber, Artikel 4, keine Kennzeichnung. Inhalt prüfen: Eigenschaften, Zertifikate, Herkunft. Falsche Angaben bleiben Ihre Angaben.
Wirkt das Bild wie ein Foto des realen Produkts, kann es ein Deepfake nach Artikel 3 Nummer 60 sein und ist dann offenzulegen (Artikel 50 Absatz 4). Unabhängig davon UWG: Das Bild darf nichts versprechen, was der Artikel nicht hält.
Kennzeichnung als KI (Artikel 50 Absatz 1), Datenschutzinformation, Auftragsverarbeitung. Verbindliche Zusagen (Lieferzeit, Widerruf) nur, wenn der Bot sie korrekt gibt; Sie haften für seine Aussagen.
Kein Hochrisiko. Datenschutz (Profiling, Artikel 13 und 21 DSGVO) beachten; die Vorgaben des Digital Services Act zu Empfehlungssystemen (Artikel 27 DSA) gelten, wenn Sie einen Marktplatz für Drittanbieter betreiben, nicht für den eigenen Shop.
Kein Hochrisiko. Personalisierte Preise unterliegen der Preisangabenverordnung und § 5a UWG; Diskriminierung nach AGG-Merkmalen ist unzulässig.
Ausdrücklich keine Hochrisiko-Einstufung (Ausnahme in Anhang III Nummer 5 Buchstabe b für Betrugsaufdeckung). Artikel 22 DSGVO bleibt bei automatischen Ablehnungen relevant.
Bewertet Ihr eigenes KI-System die Kreditwürdigkeit von Privatkunden, sind Sie Betreiber eines Hochrisiko-Systems (Anhang III Nummer 5 Buchstabe b) mit Pflichten ab dem 2. Dezember 2027. Nutzen Sie einen Zahlungsdienstleister, der die Prüfung durchführt, liegt die Rolle dort; klären Sie das vertraglich.
Sie müssen nicht raten und nichts bezahlen, um zu erfahren, wo Sie stehen. Der Check stellt Ihnen 15 einfache Fragen in vier Blöcken, ohne Fachjargon. Am Ende sehen Sie eine Ampel-Einordnung, die betroffenen Pflichten mit Artikelverweis und den Bußgeldrahmen für Ihre Unternehmensgröße. Keine Anmeldung, keine E-Mail-Abfrage; bei der kostenlosen Auswertung bleiben Ihre Antworten in Ihrem Browser.
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Die drei Schritte oben gehen schnell, wenn Vorlagen, Richtlinie und Unterweisung fertig vorliegen; genau das liefert der Report, zugeschnitten auf Ihre Antworten aus dem Check. Wer das prüffähig braucht, etwa um intern Ruhe zu haben oder einem Steuerberater oder Anwalt eine strukturierte Grundlage zu geben, kann im Anschluss an den Fragebogen den ausführlichen Report bestellen: Einstufung mit Fundstellen, priorisierter Maßnahmenplan, Bußgeldrahmen mit KMU-Staffelung, druckfertige Vorlagen (KI-Nutzungsrichtlinie, KI-Inventar, Schulungsnachweis) und eine Unterweisung zur KI-Kompetenz nach Artikel 4 mit Verständnistest und Teilnahmebestätigung. Einmalig 149 Euro, ein Angebot ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
Sehen Sie vorher, was Sie bekommen: Beispiel-Report als PDF, ein Musterreport für eine fiktive Beispiel GmbH (Analyseteil vollständig, Vorlagen und Unterweisung gekürzt).
Nein. Artikel 50 Absatz 4 erfasst Deepfakes und Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, keine Produktbeschreibungen.
Wenn sie wie echte Aufnahmen des realen Produkts wirken, ja (Deepfake). Illustrationen und erkennbar künstliche Grafiken nicht. Irreführung nach UWG ist in jedem Fall zu vermeiden.
Nein. Empfehlungen im Handel stehen nicht in Anhang III. Datenschutz gilt; der Digital Services Act nur, wenn Sie einen Marktplatz betreiben.
Führt der Dienstleister die KI-gestützte Prüfung durch, ist er Anbieter oder Betreiber des Systems. Klären Sie vertraglich, wer welche Rolle hat, und informieren Sie Kunden nach Artikel 13 DSGVO.
Transparenzverstöße bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des Jahresumsatzes (Artikel 99 Absatz 4), für KMU der niedrigere Betrag. Dazu Abmahnungen nach UWG, die in der Praxis schneller kommen.
Fünf Schritte vom KI-Inventar bis zur Hochrisiko-Prüfung.
Was Artikel 4 verlangt und was reicht.
Der Höchstbetrag für Ihre Unternehmensgröße.
Wann Artikel 50 Absatz 4 greift.
Diese Seite ist eine Orientierungshilfe auf Basis der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 und ersetzt keine Rechtsberatung.
Stand: September 2026