Kurz gesagt: Makler und Verwalter sind Betreiber von KI-Systemen, sobald Exposétexte mit Sprachmodellen entstehen, Bilder virtuell eingerichtet werden, ein Chatbot Anfragen beantwortet oder Interessenten automatisch bewertet werden. Für Texte und Bots verlangt die KI-Verordnung Artikel 4 und Artikel 50. Zwei Fälle verdienen besondere Aufmerksamkeit: virtuelles Staging kann ein Deepfake sein (Offenlegungspflicht), und ein KI-System, das die Zahlungsfähigkeit von Mietinteressenten bewertet, ist Hochrisiko nach Anhang III Nummer 5 Buchstabe b, weil Wohnraum eine grundlegende private Dienstleistung ist.
Sie ergreifen Maßnahmen, um die KI-Kompetenz aller Mitarbeitenden zu unterstützen, die mit den KI-Werkzeugen im Maklerbüro arbeiten. Seit dem 27. Juli 2026 verlangt die Vorschrift Unterstützung, kein garantiertes Niveau. Ein Zertifikat ist nicht vorgeschrieben; eine kurze, dokumentierte Unterweisung mit Nachweis reicht in der Regel. Ein direktes Bußgeld gibt es nicht, fehlende Nachweise wiegen aber bei jedem anderen Verstoß schwerer.
Wer mit einem KI-System spricht oder schreibt, muss das erkennen können, es sei denn, es ist offensichtlich. Die Pflicht trifft den Anbieter, der das System entsprechend gestalten muss; als Betreiber sorgen Sie dafür, dass der Hinweis nicht abgeschaltet oder überdeckt wird.
Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die echten Personen, Orten oder Gegenständen ähneln und fälschlich echt wirken, müssen Sie als künstlich erzeugt offenlegen. Dasselbe gilt für KI-Texte, die Sie veröffentlichen, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, es sei denn, ein Mensch hat sie geprüft und trägt die redaktionelle Verantwortung.
Die KI-Verordnung ersetzt die DSGVO nicht. Personenbezogene Daten in den KI-Werkzeugen im Maklerbüro brauchen eine Rechtsgrundlage, bei Cloud-Diensten einen Auftragsverarbeitungsvertrag, bei Entscheidungen mit rechtlicher Wirkung greift Artikel 22 DSGVO. Für Beschäftigtendaten gilt zusätzlich § 26 BDSG, bei technischer Überwachung § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG.
Betreiber, Artikel 4, keine Kennzeichnung. Angaben zu Flächen, Energie und Zustand prüfen; Fehler sind Ihre Fehler, auch nach § 5 UWG.
Zeigt das Bild eine reale Wohnung mit eingefügter Einrichtung und wirkt wie ein Foto, ist es ein Deepfake nach Artikel 3 Nummer 60: Offenlegung nach Artikel 50 Absatz 4, etwa „KI-generierte Visualisierung“. Ohne Hinweis droht zusätzlich die Irreführung nach UWG.
Kennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 1, Datenschutzinformation. Keine verbindlichen Zusagen zu Preis oder Verfügbarkeit ohne Prüfung.
Bewertet ein KI-System die Kreditwürdigkeit natürlicher Personen für den Zugang zu Wohnraum, ist es Hochrisiko (Anhang III Nummer 5 Buchstabe b) mit Betreiberpflichten ab dem 2. Dezember 2027. Eine klassische Auskunftei-Abfrage ohne eigenes KI-System ist davon nicht erfasst; Artikel 22 DSGVO gilt bei automatischen Ablehnungen heute.
Kein Hochrisiko, solange keine Kreditwürdigkeit bewertet wird. Profiling nach DSGVO beachten, Merkmale nach AGG (§ 19) nicht verwenden.
Kein Hochrisiko. Ergebnisse als Schätzung kennzeichnen, Verantwortung bleibt beim Makler oder Sachverständigen.
Sie müssen nicht raten und nichts bezahlen, um zu erfahren, wo Sie stehen. Der Check stellt Ihnen 15 einfache Fragen in vier Blöcken, ohne Fachjargon. Am Ende sehen Sie eine Ampel-Einordnung, die betroffenen Pflichten mit Artikelverweis und den Bußgeldrahmen für Ihre Unternehmensgröße. Keine Anmeldung, keine E-Mail-Abfrage; bei der kostenlosen Auswertung bleiben Ihre Antworten in Ihrem Browser.
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Die drei Schritte oben gehen schnell, wenn Vorlagen, Richtlinie und Unterweisung fertig vorliegen; genau das liefert der Report, zugeschnitten auf Ihre Antworten aus dem Check. Wer das prüffähig braucht, etwa um intern Ruhe zu haben oder einem Steuerberater oder Anwalt eine strukturierte Grundlage zu geben, kann im Anschluss an den Fragebogen den ausführlichen Report bestellen: Einstufung mit Fundstellen, priorisierter Maßnahmenplan, Bußgeldrahmen mit KMU-Staffelung, druckfertige Vorlagen (KI-Nutzungsrichtlinie, KI-Inventar, Schulungsnachweis) und eine Unterweisung zur KI-Kompetenz nach Artikel 4 mit Verständnistest und Teilnahmebestätigung. Einmalig 149 Euro, ein Angebot ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
Sehen Sie vorher, was Sie bekommen: Beispiel-Report als PDF, ein Musterreport für eine fiktive Beispiel GmbH (Analyseteil vollständig, Vorlagen und Unterweisung gekürzt).
Wenn das Bild eine reale Immobilie zeigt und wie ein echtes Foto wirkt, ja. Ein Hinweis in Bildunterschrift oder Bild reicht.
Die Abfrage selbst nicht. Hochrisiko ist ein KI-System, das die Kreditwürdigkeit natürlicher Personen bewertet; das betrifft den Betreiber eines solchen Systems, nicht den Empfänger einer Auskunft. Prüfen Sie, was Ihr Tool tatsächlich tut.
Ja, mit KI-Hinweis und Datenschutzinformation. Verbindliche Aussagen zu Miete oder Kaufpreis sollte ein Mensch freigeben.
Ja, sobald KI beruflich genutzt wird. Der Aufwand ist klein; als KMU gilt beim Bußgeld der niedrigere Betrag.
Ab dann gelten die Betreiberpflichten für Hochrisiko-Systeme, für Sie relevant bei Mieter-Scoring und KI in der Personalauswahl. Texte, Bilder und Bots sind davon nicht betroffen.
Fünf Schritte vom KI-Inventar bis zur Hochrisiko-Prüfung.
Was Artikel 4 verlangt und was reicht.
Der Höchstbetrag für Ihre Unternehmensgröße.
Was ein Deepfake ist und was nicht.
Diese Seite ist eine Orientierungshilfe auf Basis der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 und ersetzt keine Rechtsberatung.
Stand: September 2026