KI-Verordnung für Finanzdienstleister, Versicherungsmakler und Kreditvermittler

Kurz gesagt: Zwei Anwendungen aus der Finanz- und Versicherungswelt stehen ausdrücklich in Anhang III der KI-Verordnung: die Kreditwürdigkeitsprüfung natürlicher Personen (Nummer 5 Buchstabe b, Ausnahme Betrugserkennung) und die Risikobewertung und Preisbildung bei Lebens- und Krankenversicherungen (Nummer 5 Buchstabe c). Wer solche Systeme betreibt, hat ab dem 2. Dezember 2027 die Betreiberpflichten des Artikels 26 und schon vor dem ersten Einsatz eine Grundrechte-Folgenabschätzung nach Artikel 27. Für Makler und Vermittler, die Werkzeuge der Produktgeber nutzen, ist die Rollenfrage entscheidend. Aufsicht über KI im direkten Zusammenhang mit regulierten Finanztätigkeiten führt in Deutschland die BaFin (§ 2 Absatz 3 KI-MIG).

Wer ist Betreiber?

Betreiber ist, wer das System in eigener Verantwortung verwendet. Führt die Bank oder der Versicherer das Scoring durch und Sie leiten nur Daten weiter und erhalten ein Ergebnis, ist der Produktgeber Betreiber. Nutzen Sie ein eigenes Tool, das die Kreditwürdigkeit von Kunden bewertet oder Tarife nach Gesundheitsrisiken kalkuliert, sind Sie Betreiber. Entwickeln Sie ein solches Tool und setzen es unter eigenem Namen ein, sind Sie Anbieter. Klären Sie die Rolle vertraglich mit jedem Produktgeber.

Was heute schon gilt

Typische Werkzeuge und ihre Einordnung

Was ab dem 2. Dezember 2027 dazukommt

Hochrisiko-Systeme nach Anhang III unterliegen ab dem 2. Dezember 2027 den Betreiberpflichten des Artikels 26 (Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe c der KI-Verordnung): Betriebsanleitung des Anbieters einhalten, menschliche Aufsicht durch geschulte Personen, Eingabedaten kontrollieren, Protokolle mindestens sechs Monate aufbewahren, betroffene Personen informieren. Der Anbieter des Systems trägt die Hauptlast (Risikomanagement, Dokumentation, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung); als Betreiber verlangen Sie diese Nachweise von ihm. Für Betreiber von Systemen nach Nummer 5 Buchstabe b und c kommt die Grundrechte-Folgenabschätzung nach Artikel 27 vor der ersten Verwendung hinzu (Verfahren, Zeitraum, betroffene Personen, Risiken, Aufsicht, Abhilfe); ein Verstoß ist nach § 15 KI-MIG mit bis zu 50.000 Euro bußgeldbewehrt. Kunden informieren Sie nach Artikel 26 Absatz 11 und erläutern auf Verlangen die Rolle des Systems (Artikel 86).

Drei Schritte, die reichen

  1. Rollen mit jedem Produktgeber klären. Wer betreibt das Scoring, wer ist Anbieter, welche Informationen bekommen Sie. Schriftlich ablegen.
  2. Eigene Werkzeuge prüfen. Bewertet ein eigenes Tool Bonität oder Gesundheitsrisiken? Dann Fahrplan bis Dezember 2027 mit Grundrechte-Folgenabschätzung, Artikel 22 DSGVO heute.
  3. Unterweisung und Kennzeichnung. Berater kennen die Grenzen der Werkzeuge und die Eingaberegeln (Artikel 4), Chatbots sind als KI erkennbar, Kunden werden über automatisierte Bewertungen informiert.

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Häufige Fragen

Ist ein Versicherungsmakler Betreiber eines Hochrisiko-Systems?

Nur wenn er selbst ein KI-System betreibt, das Bonität oder Lebens- und Krankenrisiken bewertet. Nutzt er die Rechner der Versicherer, ist der Versicherer Betreiber.

Gilt Nummer 5 Buchstabe c auch für Kfz- und Sachversicherungen?

Nein. Anhang III nennt ausdrücklich Lebens- und Krankenversicherungen.

Wer beaufsichtigt KI im Finanzsektor?

Die BaFin für KI im direkten Zusammenhang mit regulierten Finanztätigkeiten (§ 2 Absatz 3 KI-MIG), im Übrigen die Bundesnetzagentur.

Muss ich eine Grundrechte-Folgenabschätzung machen?

Als Betreiber eines Systems nach Anhang III Nummer 5 Buchstabe b oder c ja, vor der ersten Verwendung (Artikel 27). Für Makler, die nur Produktgeber-Rechner nutzen, nein.

Welche Bußgelder drohen?

Betreiberpflichten bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent, für KMU der niedrigere Betrag; fehlende Grundrechte-Folgenabschätzung bis zu 50.000 Euro nach § 15 KI-MIG.

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Diese Seite ist eine Orientierungshilfe auf Basis der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 und ersetzt keine Rechtsberatung.

Stand: September 2026