Kurz gesagt: Für die meisten KI-Anwendungen in der Produktion, etwa Qualitätskontrolle per Bildverarbeitung, vorausschauende Wartung, Produktionsplanung und Werkerassistenz, gelten nur die Kompetenzpflicht (Artikel 4) und der Datenschutz. Die Digital-Omnibus-Verordnung hat den Begriff des Sicherheitsbauteils enger gefasst (Artikel 3 Nummer 14, in Kraft seit dem 27. Juli 2026) und stellt in Artikel 6 Absätze 1a bis 1c klar, dass reine Komfort-, Effizienz- und Qualitätskontrollfunktionen ohne Sicherheitsbezug keine Sicherheitsbauteile sind und damit nicht in den Hochrisiko-Bereich fallen. Anders bei KI, die eine Sicherheitsfunktion einer Maschine übernimmt: Dafür laufen die Anforderungen über die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, die ab dem 20. Januar 2027 gilt. Wer KI in sein eigenes Produkt einbaut, wird als Hersteller zum Anbieter.
Als Nutzer von Werkzeugen sind Sie Betreiber. Bauen Sie KI in eine Maschine ein, die Sie unter eigenem Namen in Verkehr bringen, sind Sie Anbieter dieses KI-Systems (Artikel 3 Nummer 3). Ist die KI Sicherheitsbauteil eines Produkts nach Anhang I Abschnitt A, etwa eines Medizinprodukts, Aufzugs oder Druckgeräts, und wird sie mit dem Produkt unter Ihrem Namen in Verkehr gebracht, gelten Sie nach Artikel 25 Absatz 3 als Anbieter des Hochrisiko-KI-Systems. Für Maschinen gilt das nicht: Die Maschinenverordnung steht seit dem Omnibus in Anhang I Abschnitt B, und für Abschnitt-B-Produkte gelten nach Artikel 2 Absatz 2 nur Artikel 6 Absatz 1, Artikel 60a und die Artikel 102 bis 112; die Anforderungen an KI-Sicherheitsbauteile in Maschinen erfüllen Sie als Hersteller nach der Maschinenverordnung und ihren delegierten Rechtsakten. Lassen Sie sich von Zulieferern schriftlich bestätigen, welche KI-Komponenten mit welcher Zweckbestimmung geliefert werden. Für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III oder Anhang I Abschnitt A verlangt Artikel 25 Absatz 4 ab dem 2. Dezember 2027 beziehungsweise dem 2. August 2028 zusätzlich eine schriftliche Vereinbarung mit dem Zulieferer über Informationen, Fähigkeiten, technischen Zugang und Unterstützung.
Sie ergreifen Maßnahmen, um die KI-Kompetenz aller Mitarbeitenden zu unterstützen, die mit den KI-Systemen in Produktion und Büro arbeiten. Seit dem 27. Juli 2026 verlangt die Vorschrift Unterstützung, kein garantiertes Niveau. Ein Zertifikat ist nicht vorgeschrieben; eine kurze, dokumentierte Unterweisung mit Nachweis reicht in der Regel. Ein direktes Bußgeld gibt es nicht, fehlende Nachweise wiegen aber bei jedem anderen Verstoß schwerer.
KI-Systeme, die Emotionen von Beschäftigten ableiten, sind am Arbeitsplatz verboten, außer aus medizinischen Gründen oder Sicherheitsgründen. Das trifft Stimmungsanalysen in Meetings, Kameras mit Emotionsauswertung und Callcenter-Software, die Gefühle von Mitarbeitenden bewertet.
Systeme, die Leistung oder Verhalten einzelner Beschäftigter bewerten, etwa Taktzeit-Auswertungen je Werker oder Kameras mit Personenbezug, sind Hochrisiko ab dem 2. Dezember 2027 und heute mitbestimmungspflichtig (§ 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG). Anonyme Linienauswertungen ohne Personenbezug sind es nicht.
Die KI-Verordnung ersetzt die DSGVO nicht. Personenbezogene Daten in den KI-Systemen in Produktion und Büro brauchen eine Rechtsgrundlage, bei Cloud-Diensten einen Auftragsverarbeitungsvertrag, bei Entscheidungen mit rechtlicher Wirkung greift Artikel 22 DSGVO. Für Beschäftigtendaten gilt zusätzlich § 26 BDSG, bei technischer Überwachung § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG.
Kein Sicherheitsbauteil, kein Hochrisiko (Artikel 6 Absätze 1a bis 1c). Betreiber, Artikel 4.
Betreiber, Artikel 4. Kein Hochrisiko.
Betreiber, Artikel 4. Ergebnisse prüfen, Konstruktionsdaten nur in abgesicherte Dienste.
Sicherheitsbauteil einer Maschine: Anforderungen über die Maschinenverordnung ab dem 20. Januar 2027, Konformität beim Hersteller, Betreiber verantwortet den Betrieb nach Anleitung und den Arbeitsschutz. Frist für Anhang-I-Produkte in der KI-Verordnung: 2. August 2028.
Sie sind Anbieter. Ohne Sicherheitsbezug: Artikel 4, Artikel 50 (Chatbot, generierte Inhalte). Mit Sicherheitsbezug: Maschinenverordnung. Mit Anhang-III-Zweck (selten im Maschinenbau): volle Anbieterpflichten.
Betreiben Sie Anlagen der Energie-, Wasser- oder Gasversorgung, sind KI-Sicherheitsbauteile dort Anhang III Nummer 2 mit Hochrisiko-Pflichten ab dem 2. Dezember 2027.
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Nein, wenn sie keine Sicherheitsfunktion hat. Seit dem 27. Juli 2026 grenzt Artikel 3 Nummer 14 den Begriff Sicherheitsbauteil ein, und Artikel 6 Absatz 1a nennt die Qualitätskontrolle ohne Sicherheitsbezug ausdrücklich als Beispiel dafür, was kein Sicherheitsbauteil ist.
Für KI als Sicherheitsbauteil einer Maschine kommen die Anforderungen aus der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, gültig ab dem 20. Januar 2027; die KI-Verordnung gilt für Anhang-I-Produkte nur mit einzelnen Artikeln.
Ja, für das KI-System unter Ihrem Namen (Artikel 3 Nummer 3). Ist die KI Sicherheitsbauteil der Maschine, kommen die Anforderungen aus der Maschinenverordnung; Artikel 25 Absatz 3 gilt nur für Produkte nach Anhang I Abschnitt A, etwa Medizinprodukte oder Aufzüge.
Wenn das System Leistung oder Verhalten von Beschäftigten erfassen kann, ja (§ 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG). Reine Prozessdaten ohne Personenbezug sind nicht mitbestimmungspflichtig.
Artikel 4 und Artikel 50 gelten. Anhang III (Leistungsbewertung, kritische Infrastruktur): 2. Dezember 2027. Anhang I (Maschinen, Sicherheitsbauteile): 2. August 2028; die Maschinenverordnung selbst ab dem 20. Januar 2027.
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Diese Seite ist eine Orientierungshilfe auf Basis der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 und ersetzt keine Rechtsberatung.
Stand: September 2026