KI-Verordnung in Fertigung und Maschinenbau

Kurz gesagt: Für die meisten KI-Anwendungen in der Produktion, etwa Qualitätskontrolle per Bildverarbeitung, vorausschauende Wartung, Produktionsplanung und Werkerassistenz, gelten nur die Kompetenzpflicht (Artikel 4) und der Datenschutz. Die Digital-Omnibus-Verordnung hat den Begriff des Sicherheitsbauteils enger gefasst (Artikel 3 Nummer 14, in Kraft seit dem 27. Juli 2026) und stellt in Artikel 6 Absätze 1a bis 1c klar, dass reine Komfort-, Effizienz- und Qualitätskontrollfunktionen ohne Sicherheitsbezug keine Sicherheitsbauteile sind und damit nicht in den Hochrisiko-Bereich fallen. Anders bei KI, die eine Sicherheitsfunktion einer Maschine übernimmt: Dafür laufen die Anforderungen über die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, die ab dem 20. Januar 2027 gilt. Wer KI in sein eigenes Produkt einbaut, wird als Hersteller zum Anbieter.

Betreiber, Anbieter oder Produkthersteller?

Als Nutzer von Werkzeugen sind Sie Betreiber. Bauen Sie KI in eine Maschine ein, die Sie unter eigenem Namen in Verkehr bringen, sind Sie Anbieter dieses KI-Systems (Artikel 3 Nummer 3). Ist die KI Sicherheitsbauteil eines Produkts nach Anhang I Abschnitt A, etwa eines Medizinprodukts, Aufzugs oder Druckgeräts, und wird sie mit dem Produkt unter Ihrem Namen in Verkehr gebracht, gelten Sie nach Artikel 25 Absatz 3 als Anbieter des Hochrisiko-KI-Systems. Für Maschinen gilt das nicht: Die Maschinenverordnung steht seit dem Omnibus in Anhang I Abschnitt B, und für Abschnitt-B-Produkte gelten nach Artikel 2 Absatz 2 nur Artikel 6 Absatz 1, Artikel 60a und die Artikel 102 bis 112; die Anforderungen an KI-Sicherheitsbauteile in Maschinen erfüllen Sie als Hersteller nach der Maschinenverordnung und ihren delegierten Rechtsakten. Lassen Sie sich von Zulieferern schriftlich bestätigen, welche KI-Komponenten mit welcher Zweckbestimmung geliefert werden. Für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III oder Anhang I Abschnitt A verlangt Artikel 25 Absatz 4 ab dem 2. Dezember 2027 beziehungsweise dem 2. August 2028 zusätzlich eine schriftliche Vereinbarung mit dem Zulieferer über Informationen, Fähigkeiten, technischen Zugang und Unterstützung.

Was heute schon gilt

Typische Anwendungen und ihre Einordnung

Drei Schritte, die reichen

  1. Inventar in drei Spalten. Werkzeug (Betreiber, Artikel 4), Sicherheitsbauteil (Maschinenverordnung), eigenes Produkt (Anbieter). Zulieferer-Bestätigungen zur Zweckbestimmung ablegen.
  2. Personenbezug prüfen. Welche Systeme werten Leistung oder Verhalten einzelner Beschäftigter aus; Betriebsvereinbarung, DSGVO, ab Dezember 2027 Artikel 26.
  3. Unterweisung und Richtlinie. Produktion, Instandhaltung, Konstruktion und Verwaltung: Grenzen der Werkzeuge, Eingaberegeln für Zeichnungen und Kundendaten, Prüfpflicht (Artikel 4). Nachweis mit Datum.

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Häufige Fragen

Ist unsere KI-Qualitätskontrolle ein Hochrisiko-System?

Nein, wenn sie keine Sicherheitsfunktion hat. Seit dem 27. Juli 2026 grenzt Artikel 3 Nummer 14 den Begriff Sicherheitsbauteil ein, und Artikel 6 Absatz 1a nennt die Qualitätskontrolle ohne Sicherheitsbezug ausdrücklich als Beispiel dafür, was kein Sicherheitsbauteil ist.

Wann gilt die Maschinenverordnung statt der KI-Verordnung?

Für KI als Sicherheitsbauteil einer Maschine kommen die Anforderungen aus der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, gültig ab dem 20. Januar 2027; die KI-Verordnung gilt für Anhang-I-Produkte nur mit einzelnen Artikeln.

Wir bauen KI in unsere Maschinen ein. Sind wir Anbieter?

Ja, für das KI-System unter Ihrem Namen (Artikel 3 Nummer 3). Ist die KI Sicherheitsbauteil der Maschine, kommen die Anforderungen aus der Maschinenverordnung; Artikel 25 Absatz 3 gilt nur für Produkte nach Anhang I Abschnitt A, etwa Medizinprodukte oder Aufzüge.

Muss der Betriebsrat bei KI in der Produktion zustimmen?

Wenn das System Leistung oder Verhalten von Beschäftigten erfassen kann, ja (§ 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG). Reine Prozessdaten ohne Personenbezug sind nicht mitbestimmungspflichtig.

Welche Fristen gelten für uns?

Artikel 4 und Artikel 50 gelten. Anhang III (Leistungsbewertung, kritische Infrastruktur): 2. Dezember 2027. Anhang I (Maschinen, Sicherheitsbauteile): 2. August 2028; die Maschinenverordnung selbst ab dem 20. Januar 2027.

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Diese Seite ist eine Orientierungshilfe auf Basis der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 und ersetzt keine Rechtsberatung.

Stand: September 2026