KI-Verordnung für Schulen, Weiterbildungsträger und Akademien

Kurz gesagt: Bildung ist ein eigener Bereich in Anhang III der KI-Verordnung (Nummer 3). KI-Systeme, die über Zulassung oder Zuweisung zu Bildungsangeboten entscheiden, Lernergebnisse bewerten, das angemessene Bildungsniveau bestimmen oder unzulässiges Verhalten in Prüfungen erkennen, sind Hochrisiko-Systeme mit Betreiberpflichten ab dem 2. Dezember 2027. Schon heute verboten ist Emotionserkennung in Bildungseinrichtungen (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f), etwa Aufmerksamkeitsanalysen per Kamera. KI-Tutoren und Lern-Chatbots müssen seit dem 2. August 2026 als KI erkennbar sein (Artikel 50 Absatz 1). Und für alle Lehrenden und Verwaltungskräfte gilt die Kompetenzpflicht des Artikels 4.

Was heute schon gilt

Typische Werkzeuge und ihre Einordnung

Was ab dem 2. Dezember 2027 dazukommt

Hochrisiko-Systeme nach Anhang III unterliegen ab dem 2. Dezember 2027 den Betreiberpflichten des Artikels 26 (Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe c der KI-Verordnung): Betriebsanleitung des Anbieters einhalten, menschliche Aufsicht durch geschulte Personen, Eingabedaten kontrollieren, Protokolle mindestens sechs Monate aufbewahren, betroffene Personen informieren. Der Anbieter des Systems trägt die Hauptlast (Risikomanagement, Dokumentation, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung); als Betreiber verlangen Sie diese Nachweise von ihm. Lernende informieren Sie nach Artikel 26 Absatz 11, dass ein Hochrisiko-System an Entscheidungen über sie mitwirkt. Öffentliche Bildungseinrichtungen und private Träger, die öffentliche Dienste erbringen, müssen vor dem ersten Einsatz zusätzlich eine Grundrechte-Folgenabschätzung nach Artikel 27 durchführen; ein Verstoß dagegen ist nach § 15 KI-MIG mit bis zu 50.000 Euro bußgeldbewehrt.

Drei Schritte, die reichen

  1. Inventar nach Anhang III sortieren. Jedes Werkzeug einer Spalte zuordnen: unterstützt nur, bewertet, entscheidet, überwacht. Die letzten drei sind Hochrisiko-Kandidaten mit Frist Dezember 2027.
  2. Verbote und Datenschutz sofort. Emotionserkennung abstellen oder ausschließen, Auftragsverarbeitung und Einwilligungen prüfen, menschliche Entscheidung vor jeder Note und Zulassung.
  3. Lehrende unterweisen. Was die Werkzeuge können, wo sie irren, was nicht eingegeben wird, wie Bewertungsvorschläge geprüft werden (Artikel 4). Nachweis mit Datum; für Prüfende vertieft.

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Häufige Fragen

Dürfen Lehrende ChatGPT zur Unterrichtsvorbereitung nutzen?

Ja. Das ist Betreibernutzung ohne Hochrisiko; Artikel 4 und die Eingaberegeln für Lernenden-Daten gelten.

Ist ein KI-Tutor ein Hochrisiko-System?

Nicht, solange er erklärt und übt. Sobald er Lernergebnisse bewertet oder den Bildungsweg steuert, ja (Anhang III Nummer 3).

Ist Aufmerksamkeitserkennung per Kamera erlaubt?

Nein. Emotionserkennung in Bildungseinrichtungen ist verboten (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f), Ausnahmen nur aus medizinischen Gründen oder Sicherheitsgründen.

Gilt das auch für private Weiterbildungsanbieter?

Ja. Anhang III Nummer 3 gilt für Bildung und Berufsbildung auf allen Ebenen, unabhängig von der Trägerschaft. Die Grundrechte-Folgenabschätzung nach Artikel 27 trifft öffentliche Träger und private Anbieter öffentlicher Dienste.

Was droht bei automatischer Benotung ohne Aufsicht?

Heute ein Verstoß gegen Artikel 22 DSGVO, ab dem 2. Dezember 2027 zusätzlich gegen Artikel 26 KI-VO (bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent, für KMU der niedrigere Betrag).

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Diese Seite ist eine Orientierungshilfe auf Basis der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 und ersetzt keine Rechtsberatung.

Stand: September 2026