Kurz gesagt: Bildung ist ein eigener Bereich in Anhang III der KI-Verordnung (Nummer 3). KI-Systeme, die über Zulassung oder Zuweisung zu Bildungsangeboten entscheiden, Lernergebnisse bewerten, das angemessene Bildungsniveau bestimmen oder unzulässiges Verhalten in Prüfungen erkennen, sind Hochrisiko-Systeme mit Betreiberpflichten ab dem 2. Dezember 2027. Schon heute verboten ist Emotionserkennung in Bildungseinrichtungen (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f), etwa Aufmerksamkeitsanalysen per Kamera. KI-Tutoren und Lern-Chatbots müssen seit dem 2. August 2026 als KI erkennbar sein (Artikel 50 Absatz 1). Und für alle Lehrenden und Verwaltungskräfte gilt die Kompetenzpflicht des Artikels 4.
Sie ergreifen Maßnahmen, um die KI-Kompetenz aller Mitarbeitenden zu unterstützen, die mit den Lern- und Verwaltungswerkzeugen arbeiten. Seit dem 27. Juli 2026 verlangt die Vorschrift Unterstützung, kein garantiertes Niveau. Ein Zertifikat ist nicht vorgeschrieben; eine kurze, dokumentierte Unterweisung mit Nachweis reicht in der Regel. Ein direktes Bußgeld gibt es nicht, fehlende Nachweise wiegen aber bei jedem anderen Verstoß schwerer.
Wer mit einem KI-System spricht oder schreibt, muss das erkennen können, es sei denn, es ist offensichtlich. Die Pflicht trifft den Anbieter, der das System entsprechend gestalten muss; als Betreiber sorgen Sie dafür, dass der Hinweis nicht abgeschaltet oder überdeckt wird.
KI-Systeme, die Emotionen von Lernenden ableiten, sind in Bildungseinrichtungen verboten, außer aus medizinischen Gründen oder Sicherheitsgründen. Das erfasst Kamerasysteme, die Aufmerksamkeit, Langeweile oder Frustration erkennen, und Stimmungsanalysen in Online-Kursen. Das Verbot gilt seit dem 2. Februar 2025 mit dem höchsten Bußgeldrahmen (bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent).
Lernplattformen mit KI verarbeiten Daten von Minderjährigen: Einwilligung der Sorgeberechtigten, Auftragsverarbeitungsvertrag, keine Übermittlung von Lernenden-Daten an Dienste, die damit trainieren. Für staatliche Schulen kommen Landesdatenschutz- und Schulgesetze hinzu.
Die KI-Verordnung ersetzt die DSGVO nicht. Personenbezogene Daten in den Lern- und Verwaltungswerkzeugen brauchen eine Rechtsgrundlage, bei Cloud-Diensten einen Auftragsverarbeitungsvertrag, bei Entscheidungen mit rechtlicher Wirkung greift Artikel 22 DSGVO. Für Beschäftigtendaten gilt zusätzlich § 26 BDSG, bei technischer Überwachung § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG.
Kein Hochrisiko, solange das System nicht bewertet oder über den Bildungsweg entscheidet. Kennzeichnung als KI, Datenschutz, Prüfung der Inhalte durch Lehrende.
Anhang III Nummer 3 Buchstabe b: Hochrisiko ab dem 2. Dezember 2027. Bis dahin: Ein Mensch verantwortet die Note (Artikel 22 DSGVO), das Werkzeug liefert einen Vorschlag.
Bestimmt das System das angemessene Bildungsniveau oder steuert es den Lernprozess, ist das Nummer 3 Buchstabe b und c. Reine Übungsempfehlungen ohne Bewertungscharakter sind es nicht.
Nummer 3 Buchstabe d: Hochrisiko. Kommt Emotionserkennung dazu, ist der Einsatz verboten. Blickverfolgung und Raumüberwachung sind datenschutzrechtlich heikel und brauchen eine Datenschutz-Folgenabschätzung.
Nummer 3 Buchstabe a: Hochrisiko ab dem 2. Dezember 2027. Entscheidungen bleiben bei Menschen, Kriterien müssen nach AGG diskriminierungsfrei sein.
Betreiber, Artikel 4. Recruiting-Tools sind Nummer 4 (Beschäftigung), Emotionserkennung bei Bewerbern als verboten behandeln.
Hochrisiko-Systeme nach Anhang III unterliegen ab dem 2. Dezember 2027 den Betreiberpflichten des Artikels 26 (Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe c der KI-Verordnung): Betriebsanleitung des Anbieters einhalten, menschliche Aufsicht durch geschulte Personen, Eingabedaten kontrollieren, Protokolle mindestens sechs Monate aufbewahren, betroffene Personen informieren. Der Anbieter des Systems trägt die Hauptlast (Risikomanagement, Dokumentation, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung); als Betreiber verlangen Sie diese Nachweise von ihm. Lernende informieren Sie nach Artikel 26 Absatz 11, dass ein Hochrisiko-System an Entscheidungen über sie mitwirkt. Öffentliche Bildungseinrichtungen und private Träger, die öffentliche Dienste erbringen, müssen vor dem ersten Einsatz zusätzlich eine Grundrechte-Folgenabschätzung nach Artikel 27 durchführen; ein Verstoß dagegen ist nach § 15 KI-MIG mit bis zu 50.000 Euro bußgeldbewehrt.
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Ja. Das ist Betreibernutzung ohne Hochrisiko; Artikel 4 und die Eingaberegeln für Lernenden-Daten gelten.
Nicht, solange er erklärt und übt. Sobald er Lernergebnisse bewertet oder den Bildungsweg steuert, ja (Anhang III Nummer 3).
Nein. Emotionserkennung in Bildungseinrichtungen ist verboten (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f), Ausnahmen nur aus medizinischen Gründen oder Sicherheitsgründen.
Ja. Anhang III Nummer 3 gilt für Bildung und Berufsbildung auf allen Ebenen, unabhängig von der Trägerschaft. Die Grundrechte-Folgenabschätzung nach Artikel 27 trifft öffentliche Träger und private Anbieter öffentlicher Dienste.
Heute ein Verstoß gegen Artikel 22 DSGVO, ab dem 2. Dezember 2027 zusätzlich gegen Artikel 26 KI-VO (bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent, für KMU der niedrigere Betrag).
Fünf Schritte vom KI-Inventar bis zur Hochrisiko-Prüfung.
Was Artikel 4 verlangt und was reicht.
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Stand: September 2026