Kurz gesagt: Nein, die Verordnung (EU) 2024/1689 schreibt keinen KI-Beauftragten vor. Anders als beim Datenschutzbeauftragten gibt es keine Pflicht, eine solche Rolle zu benennen. Was die Verordnung verlangt, ist etwas anderes: ausreichende KI-Kompetenz bei den Menschen, die mit KI arbeiten (Artikel 4 KI-VO).
Artikel 4 KI-VO verpflichtet Anbieter und Betreiber, dafür zu sorgen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen. Eine bestimmte Funktion, ein Titel oder eine benannte Person sind dafür nicht vorgeschrieben. Diese Pflicht gilt bereits seit dem 2. Februar 2025.
Je mehr und je intensiver ein Unternehmen KI einsetzt, desto eher lohnt sich eine zentrale Ansprechperson, die den Überblick behält und die Kompetenzpflicht organisiert. Das ist eine betriebliche Zweckmäßigkeit, keine gesetzliche Pflicht. Für viele kleine Unternehmen genügt es, die Verantwortung klar zuzuordnen, ohne eine eigene Stelle zu schaffen.
Sie müssen die KI-Kompetenz nach Artikel 4 sicherstellen und nachweisbar machen. In der Praxis heißt das: erfassen, wer welche KI nutzt, die Beteiligten in den Grundlagen unterweisen (was die Werkzeuge können, wo ihre Grenzen und Risiken liegen) und das dokumentieren. Eine kurze, sauber dokumentierte Unterweisung reicht in den meisten Fällen aus.
Bedienen können ist nicht dasselbe wie Kompetenz im Sinne von Artikel 4. Die Verordnung meint ein Verständnis für Chancen, Grenzen und Risiken des Einsatzes, etwa im Umgang mit Fehlern, mit Datenschutz und mit der Verlässlichkeit der Ergebnisse. Genau das lässt sich mit einer kurzen Unterweisung herstellen und belegen.
Sie müssen nicht raten und nichts bezahlen, um zu erfahren, wo Sie stehen. Der Check stellt Ihnen 15 einfache Fragen in vier Blöcken, ohne Fachjargon. Am Ende sehen Sie eine Ampel-Einordnung: Grün, Gelb oder Rot, je nachdem, wie dringend Ihr Handlungsbedarf ist.
Sie sehen sofort, welche Pflichten Sie betreffen, welche Rolle Sie einnehmen (Betreiber oder Anbieter) und welcher Bußgeldrahmen gilt, jeweils mit Verweis auf den passenden Artikel der Verordnung (EU) 2024/1689. Keine Anmeldung, keine E-Mail-Abfrage. Bei der kostenlosen Auswertung bleiben Ihre Antworten in Ihrem Browser und werden nicht an uns übertragen.
15 Fragen, sofortiges Ergebnis. Ohne Anmeldung.
Die Ampel zeigt Ihnen, wo Sie stehen. Wer das prüffähig schwarz auf weiß braucht, etwa um intern Ruhe zu haben oder einem Steuerberater oder Anwalt eine strukturierte Grundlage zu geben, kann im Anschluss an den Fragebogen den ausführlichen Report bestellen. Einmalig 149 Euro, ein Angebot ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Gerade für die Kompetenzpflicht enthält der Report die Art-4-Unterweisung mit Verständnistest und Teilnahmebestätigung, mit der sich Artikel 4 direkt und nachweisbar erfüllen lässt.
Ampel-Ergebnis, Ihre Rolle und die betroffenen Pflichten, jede mit Fundstelle in der Verordnung (EU) 2024/1689.
Nach Dringlichkeit geordnet, auf Ihre Rolle zugeschnitten, mit Feldern zum Ausfüllen und Abhaken.
Der Rahmen nach Artikel 99 KI-VO mit KMU-Staffelung, bezogen auf Ihre Unternehmensgröße.
KI-Nutzungsrichtlinie, KI-Inventar und Schulungsnachweis als ausfüllbare Vorlagen, dazu je nach Ergebnis fertige Textbausteine und Nachweis-Tabellen für die Kennzeichnungspflichten nach Artikel 50.
Eine kurze Unterweisung zur KI-Kompetenz nach Artikel 4 mit Verständnistest und Teilnahmebestätigung, mit der Sie die Kompetenzpflicht dokumentieren.
Den Report bestellen Sie im Anschluss an den kostenlosen Fragebogen. Es gibt keinen Beratungstermin und keinen Newsletter-Zwang dazwischen.
Nein. Die Verordnung (EU) 2024/1689 schreibt keine solche Rolle vor. Pflicht ist die KI-Kompetenz nach Artikel 4.
Seit dem 2. Februar 2025 (Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 113 KI-VO).
Die Verordnung schreibt keine bestimmte Form vor. Üblich ist eine dokumentierte Unterweisung mit Teilnahmebestätigung.
In der Regel nicht. Für die meisten Unternehmen genügt eine strukturierte interne Unterweisung. Bei Hochrisiko-Einsatz kann ergänzende Rechtsberatung sinnvoll sein.
Diese Seite ist eine Orientierungshilfe auf Basis der Verordnung (EU) 2024/1689 und ersetzt keine Rechtsberatung.
Stand: Juni 2026