Kurz gesagt: Wenn Sie in Ihrem Unternehmen KI einsetzen, sind Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit betroffen, und zwar als Betreiber im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689. Betroffen ist nicht erst, wer KI entwickelt. Schon die berufliche Nutzung gängiger Werkzeuge löst Pflichten aus.
Microsoft 365 mit Copilot, ChatGPT für die Kundenkommunikation, ein Chatbot auf der Website oder ein KI-gestütztes Tool im Personalwesen: In all diesen Fällen verwenden Sie ein KI-System in eigener Verantwortung. Was konkret auf Sie zukommt, hängt von Ihrer Rolle und der Art der Nutzung ab.
Betreiber ist nach Artikel 3 Nummer 4 KI-VO, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, sofern dies im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit geschieht. Rein private, nicht berufliche Nutzung fällt nicht darunter. Für nahezu jeden Mittelständler, der KI im Arbeitsalltag nutzt, trifft die Betreiber-Rolle zu. Eine Ausnahme für kleine Unternehmen gibt es dabei nicht.
Anbieter ist nach Artikel 3 Nummer 3 KI-VO, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen in Verkehr bringt. Die meisten Unternehmen sind Betreiber, nicht Anbieter. Wichtig: Die Rolle kann wechseln. Wer ein zugekauftes System unter eigenem Namen weitergibt oder es wesentlich verändert, kann nach Artikel 25 KI-VO selbst zum Anbieter werden.
Ja. Von der Anwendbarkeit ist kein Unternehmen aufgrund seiner Größe ausgenommen. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten allerdings Erleichterungen: Bei Bußgeldern gilt für sie der jeweils niedrigere der beiden Beträge (Artikel 99 Absatz 6 KI-VO), und die technische Dokumentation darf vereinfacht erfolgen. Seit dem 27. Juli 2026 gilt der niedrigere Bußgeldwert für Pflichtverstöße auch für kleine Midcap-Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten (Artikel 99 Absatz 6a KI-VO).
Seit dem 2. August 2026 gelten zentrale Pflichten, die nahezu jeden Betreiber treffen: die Transparenzpflichten nach Artikel 50 Absatz 1, 3 und 4 KI-VO (Kennzeichnung von Chatbots, Information bei Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung, Kennzeichnung von Deepfakes und KI-generierten öffentlichen Texten). Die Pflicht zur KI-Kompetenz nach Artikel 4 KI-VO gilt bereits seit dem 2. Februar 2025; seit dem 27. Juli 2026 verlangt sie, die Entwicklung der KI-Kompetenz des Personals zu unterstützen, ohne ein bestimmtes Niveau garantieren zu müssen. Zuständige Marktüberwachungsbehörde in Deutschland ist seit dem 29. Juli 2026 die Bundesnetzagentur (KI-MIG).
Der Digital Omnibus ist als Verordnung (EU) 2026/1744 am 24. Juli 2026 im Amtsblatt erschienen und seit dem 27. Juli 2026 in Kraft. Er verschiebt die Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027 und nach Anhang I auf den 2. August 2028 (Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe c KI-VO). Die Pflichten aus Artikel 4 und Artikel 50 Absatz 1, 3 und 4 sind von der Verschiebung nicht erfasst und gelten bereits.
Für die meisten Mittelständler: nein. Als Hochrisiko gelten nur KI-Systeme in den in Anhang III KI-VO genannten Bereichen, etwa bei Personalauswahl, Kreditwürdigkeitsprüfung oder Lebens- und Krankenversicherung. Wer KI nur unterstützend im Tagesgeschäft nutzt, fällt in aller Regel nicht in diese Kategorie.
Wenn Sie betroffen sind, sind die Aufgaben überschaubar und klar umrissen: erfassen, welche KI im Einsatz ist (Inventar), Ihre Mitarbeitenden in den Grundlagen unterweisen (Artikel 4), und KI-Inhalte dort kennzeichnen, wo die Verordnung es verlangt (Artikel 50). Welche dieser Aufgaben tatsächlich auf Sie zutreffen, klärt sich am schnellsten anhand Ihrer konkreten Situation.
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Den Report bestellen Sie im Anschluss an den kostenlosen Fragebogen. Es gibt keinen Beratungstermin und keinen Newsletter-Zwang dazwischen.
Ja. Wer ChatGPT beruflich einsetzt, ist Betreiber nach Artikel 3 Nummer 4 KI-VO und unterliegt der Kompetenzpflicht nach Artikel 4.
Ja. Die Kompetenzpflicht nach Artikel 4 knüpft an die berufliche Tätigkeit im Auftrag des Unternehmens an, nicht an den Account, mit dem sich jemand anmeldet.
Nein. Es gibt keine größenbedingte Ausnahme von der Anwendbarkeit. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten aber Erleichterungen, etwa den niedrigeren Bußgeldwert nach Artikel 99 Absatz 6 KI-VO.
Seit diesem Tag gelten die Transparenzpflichten nach Artikel 50 Absatz 1, 3 und 4 KI-VO. Die Kompetenzpflicht nach Artikel 4 gilt bereits seit Februar 2025. Die Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III folgen am 2. Dezember 2027 (Verordnung (EU) 2026/1744).
Diese Seite ist eine Orientierungshilfe auf Basis der Verordnung (EU) 2024/1689 und ersetzt keine Rechtsberatung.
Stand: September 2026